Urteil Fristlose Kündigung
Schlagworte
Fristlose Kündigung; Videokamera-Attrappe
Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn die Durchführung des Vertrages infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, daß sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist.
2. Wenn der gewerbliche Mieter (hier: Rechtsanwalt) im Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgezogen ist und keine ernsthafte Nutzungsabsicht der angemieteten Kanzleiräume mehr besteht, macht die Anbringung einer Videokamera-Attrappe im Treppenhaus die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht unzumutbar i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB.
3. Wartet der Mieter nahezu ein Jahr, bis er eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auf ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils stützt, ist sein Kündigungsrecht verwirkt.
4. Einem Vermieter, der sich mit einem Nachmieter einverstanden erklärt, ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegen mögliche Schäden als Folge des Mieterwechsels rechtlich abzusichern. Lehnt der Mieter das Verlangen des Vermieters nach einer Bonitätsprüfung und Selbstauskunft der von ihm vorgeschlagenen Nachmieterin ab mit der Folge, daß ein Nachmietvertrag nicht zustande kommt, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
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