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Suchergebnis Urteilssuche (141 - 150 von 731)

  1. 63 S 68/06 - Mieteintrittsrecht nach - trotz unheilbarer Erkrankung - auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushaltsführung; Auswechslung Gasherd durch Elektroherd
    Leitsatz: Nimmt der Mieter eine Person in die Wohnung auf, ist nicht schon deswegen eine auf Dauer gemeinsam angelegte Haushaltsführung auszuschließen, weil der Tod des Mieters auf Grund unheilbarer Erkrankung (Krebsleiden) in naher Zukunft vorhersehbar ist. Der Vermieter ist bei Fehlen einer ausdrücklichen entgegenstehenden Abrede berechtigt, die Energieversorgung in bezug auf die Kochmöglichkeit von Gas auf Elektrizität umzustellen. Das Angebot eines Elektroherds stellt dann im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Überlassung einer Kochmöglichkeit kein aliud dar.
    LG Berlin
    01.08.2006
  2. 63 S 70/06 - Einzelheiten zur Heizkostenabrechnung; beheizte Wohnfläche; nicht abgelesene Verbrauchserfassungsgeräte; Kürzung der umlagefähigen Heizkosten
    Leitsatz: 1. Werden Verbrauchserfassungsgeräte für die Heizkosten nicht abgelesen, kann unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % der Vermieter nach der Fläche abrechnen, wenn eine Ersatzberechnung nach früherem Verbrauch nicht möglich ist. 2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Heizkosten ausschließlich nach beheizter Wohnfläche umzulegen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    25.08.2006
  3. 63 S 71/06 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Bad; Kaltwasserzähler
    Leitsatz: 1. Ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels ist unabhängig von seiner Größe auch dann vorhanden, wenn es nur über die Küche erreichbar ist. 2. Ein Kaltwasserzähler ist bei einer Bruttomiete nicht wohnwerterhöhend. 3. Der Schöneberger Kiez ist keine Citylage.
    LG Berlin
    12.12.2006
  4. 63 S 72/06 - Betriebskostenabrechnung nach Abflußprinzip zulässig
    Leitsatz: Eine Betriebskostenabrechnung nach dem sogenannten Abflußprinzip, wonach die im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich aufgewendeten Kosten umgelegt werden, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeitraum sie verursacht worden sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt jedenfalls dann, wenn damit keine unangemessenen Benachteiligungen des Mieters stattfinden, so in dem Fall, in dem das Mietverhältnis die ganze Zeit über bestanden hat. (Revision zugelassen) (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    08.12.2006
  5. 63 S 89/06 - Gebührenstreitwert bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert ist für Modernisierungsarbeiten auf den Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung anzusetzen. Für Instandsetzungsarbeiten kommt der Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung des Mieters in Betracht. Diese bemißt sich in der Höhe nach dem, was fiktiv dem Mieter möglich gewesen wäre, wenn der Vermieter die Instandsetzungsmaßnahme nicht vornähme. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.12.2006
  6. 64 S 119/06 - Bei Abnahmeprotokoll trifft Mieter Darlegungs- und Beweislast für Schönheitsreparaturen; Quotenklausel; Frist; Nebenräume
    Leitsatz: Hat der Mieter ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet, in dem der Zustand der Räume und die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen aufgeführt sind, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    18.07.2006
  7. 64 S 19/06 - Sonderkündigungsrecht; Verweigerung der Untervermietungserlaubnis; Schweigen auf Untervermietungsantrag; unzulässige Nachfragen nach Untermieter
    Leitsatz: 1. Geht die Erlaubnis zur Untervermietung dem Mieter nach Ablauf der dem Vermieter zur Erklärung über den Untervermietungsantrag gesetzten Frist, aber vor der Kündigung des Mieters zu, kann der Mieter nicht mehr kündigen. 2. Hat der Vermieter jedoch die Untervermietungserlaubnis an Bedingungen geknüpft, zu deren Erfüllung der Mieter nicht verpflichtet ist, kann der Mieter binnen zehn Tagen nach Zugang der bedingten Untervermietungserlaubnis kündigen. 3. Der Vermieter darf die Erteilung der Untervermietungserlaubnis nicht noch davon abhängig machen, den Untermietinteressenten in seinen derzeitigen Wohnverhältnissen und seinem häuslichen Umfeld kennenzulernen, wenn der Mieter ihm bereits Namen, Familienstand, Geburtsdatum, Alter und Anzahl der Kinder sowie Beruf und Adresse des Untermietinteressenten mitgeteilt hat. 4. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig von dem befristeten Ausschluß der ordentlichen Kündigung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    02.05.2006
  8. 64 S 193/06 - Mietminderung wg. Feuchtigkeit; Schonfrist; Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Die Minderung für die Gebrauchsbeeinträchtigung eines 40 qm großen Kellers, der 38 % der gemieteten Doppelhaushälfte ausmacht, durch Feuchtigkeit ist jedenfalls nicht höher als mit 30 % anzusetzen. 2. Der Mieter kann sich jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache berufen. 3. Die Heilung der fristlosen Kündigung wegen Verzuges mit den bereits titulierten Mieten setzt daher voraus, daß der Vermieter nicht nur in Höhe des titulierten Rückstandes, sondern auch hinsichtlich des weiteren Mietrückstandes, wegen dessen der Mieter das Zurückbehaltungsrecht geltend macht, vollständig befriedigt wird. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    21.11.2006
  9. 64 S 198/06 - Staffelmiete; Wirksamkeit bei Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete
    Leitsatz: Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie auf die ortsübliche Vergleichsmiete Bezug nimmt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die einzelnen Staffeln unmittelbar an die ortsübliche Miete anknüpfen oder nur über die Deckelung die konkreten Mieterhöhungsbeträge unbestimmt werden.
    LG Berlin
    22.09.2006
  10. 64 S 210/06 - Feststellungsklage zur Unwirksamkeit einer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Eine Klage (des Mieters) auf Feststellung, daß die mietvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, hat das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Vertragsgegner (Vermieter) sich auf die wirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturen beruft. 2. Eine für sich genommen wirksame formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist wegen des Summierungseffekts dann unwirksam, wenn in einer weiteren Klausel "starren" Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen vorgesehen sind, selbst wenn es sich bei dem Fristenplan um eine individuell ausgestaltete Klausel handelt.
    LG Berlin
    07.11.2006