Urteil Feststellungsklage zur Unwirksamkeit einer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Feststellungsklage zur Unwirksamkeit einer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Eine Klage (des Mieters) auf Feststellung, daß die mietvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, hat das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Vertragsgegner (Vermieter) sich auf die wirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturen beruft.
2. Eine für sich genommen wirksame formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist wegen des Summierungseffekts dann unwirksam, wenn in einer weiteren Klausel "starren" Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen vorgesehen sind, selbst wenn es sich bei dem Fristenplan um eine individuell ausgestaltete Klausel handelt.
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