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Urteil Einzelheiten zur Heizkostenabrechnung


Schlagworte

Einzelheiten zur Heizkostenabrechnung; beheizte Wohnfläche; nicht abgelesene Verbrauchserfassungsgeräte; Kürzung der umlagefähigen Heizkosten

Leitsätze

1. Werden Verbrauchserfassungsgeräte für die Heizkosten nicht abgelesen, kann unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % der Vermieter nach der Fläche abrechnen, wenn eine Ersatzberechnung nach früherem Verbrauch nicht möglich ist.

2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Heizkosten ausschließlich nach beheizter Wohnfläche umzulegen.

(Leitsätze der Redaktion)

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