Urteil Mietminderung wg. Feuchtigkeit
Schlagworte
Mietminderung wg. Feuchtigkeit; Schonfrist; Zurückbehaltungsrecht
Leitsätze
1. Die Minderung für die Gebrauchsbeeinträchtigung eines 40 qm großen Kellers, der 38 % der gemieteten Doppelhaushälfte ausmacht, durch Feuchtigkeit ist jedenfalls nicht höher als mit 30 % anzusetzen.
2. Der Mieter kann sich jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache berufen.
3. Die Heilung der fristlosen Kündigung wegen Verzuges mit den bereits titulierten Mieten setzt daher voraus, daß der Vermieter nicht nur in Höhe des titulierten Rückstandes, sondern auch hinsichtlich des weiteren Mietrückstandes, wegen dessen der Mieter das Zurückbehaltungsrecht geltend macht, vollständig befriedigt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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