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BVerwG 4 B 84.96 - DachgeschoßausbauLeitsatz: Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt, ohne daß dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168).BVerwG21.06.1996
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BVerwG 4 B 91.96 - städtebauliche Sanierung; Zeitrahmen; EigentumsbeschränkungLeitsatz: Die städtebauliche Sanierung ist auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; sie bleibt vielmehr auch dann tatbestandlich eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Gesetz für die städtebauliche Sanierung - anders als bei der Veränderungssperre - keinen Zeitrahmen vorschreibt.BVerwG07.06.1996
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BVerwG 8 C 5.95 - Abbau der Fehlsubventionierung; WohnungsfürsorgemittelförderungLeitsatz: Auf Inhaber von Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, finden vom Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), abweichende landesrechtliche Vorschriften nur Anwendung, wenn und soweit das Landesrecht selbst dies bestimmt. § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG enthält keine dynamische Verweisung auf Landesrecht, das nach § 16 Satz 1 AFWoG anstelle des Bundesrechts anzuwenden ist. Der Landesgesetzgeber kann die Festsetzung der für die Beschränkung einer Ausgleichszahlung maßgebenden Höchstbeträge den Gemeinden übertragen. Zur Ermittlung der Höchstbeträge kann auf den jeweils gültigen kommunalen Mietspiegel verwiesen werden.BVerwG07.06.1996
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BVerwG 5 C 14.95 - Sozialhilfe; Wohnungswechsel; Umzug; Unterkunftskosten; UnterkunftsalternativeLeitsatz: 1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilfegerecht unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1). 2. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).BVerwG30.05.1996
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BVerwG 7 C 49.95 - Überschuldung; Instandsetzungsmaßnahmen; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverlust; Zeitwert des Grundstücks; Jahresreinertrag; Erbschaftsteuer; Hausgrundstück; Nachlass; Rückübertragung; Erbausschlagung; RestitutionLeitsatz: Überschuldung gemäß § 1 Abs. 2 VermG bei Verbindlichkeiten, die den Einheitswert erheblich übersteigen (Einzelfall im Anschluß an BVerwGE 98, 87 [99]).BVerwG30.05.1996
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BVerwG 7 C 9.95 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Abführung des Bankguthabens an Staatshaushalt; ForderungsuntergangLeitsatz: Ist ein bei einer Bank bestehendes Kontoguthaben aufgelöst und an den Staatshaushalt der DDR abgeführt worden, ist eine Rückübertragung des enteigneten Guthabens wegen Untergangs der Forderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen.BVerwG30.05.1996
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BVerwG 7 C 55.95 95 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Nacherfassung; Zweigwerk; UnternehmensvermögenLeitsatz: Die durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigte Enteignung des Zweigwerks eines Unternehmens mit Sitz im sowjetischen Sektor von Berlin erstreckte sich regelmäßig nicht auf das dort belegene Unternehmensvermögen. Die auf den Magistratsbeschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 zurückgehenden Enteignungen im Ostteil Berlins ("Nacherfassung") können nur dann noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) beruhen, wenn ein die Gründung der DDR überdauernder Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zur Enteignung des betroffenen Vermögenswerts festgestellt werden kann (im Anschluß an BVerwGE 98, 1 [4 ff.]).BVerwG30.05.1996
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BVerwG 7 C 47.94 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Instandsetzungsbedarf; Reparaturstau; Instandsetzungsmaßnahmen; ZeitwertLeitsatz: Bei der Feststellung der unmittelbar bevorstehenden Überschuldung eines bebauten Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG dürfen im Rahmen der dem Zeitwert (Beleihungswert) gegenüberzustellenden Verbindlichkeiten die Kosten laufender kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden. Wurden bei der Vermietung des Wohngebäudes laufend Erträge erzielt, aber jahrzehntelang keinerlei Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, beruht eine festgestellte Überschuldung nur dann auf nicht kostendeckenden Mieten, wenn im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts der Zeitwert des Grundstücks zuzüglich eines angemessen vervielfachten Jahresreinertrags nicht ausreicht, um die Kosten der anstehenden unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen zu decken (im Anschluß an BVerwGE 98, 87).BVerwG30.05.1996
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BVerwG 7 B 125.96 - Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung; keine Erlösauskehr bei Ausschluss der Rückübertragung der Natur der Sache nachLeitsatz: Ein Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des durch investive Veräußerung erzielten Erlöses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG besteht nicht, wenn die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem veräußerten Vermögenswert bis zur Veräußerung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen war und dieser Ausschlußgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist.BVerwG13.05.1996
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BVerwG 7 B 74.96 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; Verrechnung der festgesetzten Entschädigung; Zuständigkeit des AROVLeitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichteten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen auch über die Rückübertragung solcher Vermögenswerte zu befinden haben, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung des Landkreises oder der Stadt befinden. Die in BVerwGE 95, 284 entwickelten Grundsätze zur Restitutionsfähigkeit von Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) gelten auch für solche Enteignungen, bei denen die Verrechnung der festgesetzten Entschädigung nur die Tilgung einer dinglichen Schuld und nicht auch der zugrunde liegenden persönlichen Forderung bewirkte.BVerwG10.05.1996