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Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Nacherfassung; Zweigwerk; Unternehmensvermögen

Leitsätze

Die durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigte Enteignung des Zweigwerks eines Unternehmens mit Sitz im sowjetischen Sektor von Berlin erstreckte sich regelmäßig nicht auf das dort belegene Unternehmensvermögen.

Die auf den Magistratsbeschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 zurückgehenden Enteignungen im Ostteil Berlins ("Nacherfassung") können nur dann noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) beruhen, wenn ein die Gründung der DDR überdauernder Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zur Enteignung des betroffenen Vermögenswerts festgestellt werden kann (im Anschluß an BVerwGE 98, 1 [4 ff.]).

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