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2Z BR 137/04 - Ausübung der Prostitution in TeileigentumLeitsatz: 1. Es erscheint zweifelhaft, ob eine in der Rechtsgemeinschaft eindeutig herrschende Auffassung über die nicht nur individualethische, sondern auch sozialethische Verwerflichkeit der Prostitutionsausübung festgestellt werden kann. 2. Es ist fraglich, ob in einem Anwesen, das ausschließlich gewerblich genutzt wird, eine Wertminderung der übrigen Teileigentumseinheiten anzunehmen ist, wenn in einer Teileigentumseinheit der Prostitution nachgegangen wird. 3. Kommt es in dem Anwesen zu ungewollten Konfrontationen mit der Prostitutionsausübung in einer Teileigentumseinheit, die als anstößig zu bezeichnen sind, ist dies für die übrigen Teileigentümer nachteilig.BayObLG08.09.2004
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2Z BR 144/04 - Verkehrssicherungspflicht des VerwaltersLeitsatz: 1. Der Verwalter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er diese auf eine zuverlässige Hauswartfirma überträgt. Zu einer Überwachung der Hauswartfirma ist der Verwalter nicht verpflichtet, wenn über mehrere Jahre kein Anlaß zu Beanstandungen bestand. 2. Offen bleibt, ob den Verwalter kraft Gesetzes eine Verkehrssicherungspflicht trifft oder nur, wenn ihm die Verkehrssicherungspflicht vertraglich übertragen ist.BayObLG08.09.2004
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VIII ZR 283/03 - Modernisierungsmieterhöhung und Drittmittelangabe nur bei Anrechnungspflicht, Dauer der AnrechnungspflichtLeitsatz: 1. Drittmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind.2. Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004, VIII ZR 116/03, GE 2004, 687). (Nichtamtliche Leitsätze)b23.06.2004
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2Z BR 085/04 - - Geltendmachung von WohngeldforderungenLeitsatz: 1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, daß keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und daß aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im allgemeinen noch behoben werden. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig (auch oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54). 3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).BayObLG16.06.2004
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2Z BR 085/04 - - Geltendmachung von WohngeldforderungenLeitsatz: 1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, daß keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und daß aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im allgemeinen noch behoben werden. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig (auch oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54). 3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).BayObLG16.06.2004
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B 4 RA 42/03 R - Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers für Mietzahlungen nach dem Tod des BerechtigtenLeitsatz: 1. Werden nach dem Tod des Berechtigten Rentenzahlungen von dessen Konto an Dritte weitergeleitet (Empfänger), ist der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers zunächst gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. 2. Einer Klage (oder einem Leistungsbescheid) gegen den Empfänger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn das primär verpflichtete Geldinstitut zur Erstattung verpflichtet ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Konto im Soll stand und die Geldleistung lediglich die Schulden des Rentenempfängers gegenüber der Bank vermindert. (Leitsätze der Redaktion)BSozG08.06.2004
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31 (32) C 79/04 - Restitutionsklage wegen Entscheidungen des EGMRLeitsatz: 1. Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts kann nicht darauf gestützt werden, daß der EGMR in einem späteren, in einer anderen Sache ergangenen Urteil eine von dem deutschen Gericht abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Denn das Urteil des EGMR vom 22. Januar 2004 (ZOV 2004, 10) ist keine "Urkunde" i. S. d. § 580 Nr. 7 b ZPO. 2. Der Entscheidung des EGMR kommt keine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung zu.AG Brandenburg a. d. Havel01.06.2004
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2Z BR 272/03 - Beseitigung baulicher VeränderungenLeitsatz: Ein durch Eigentumsvormerkung gesicherter Erwerber und Nutzer von Wohnungseigentum kann nicht durch einen Beschluß der Wohnungseigentümer, der ihm die Beseitigung baulicher Veränderungen auferlegt, gebunden werden, wenn er nicht vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft Mitglied einer werdenden Gemeinschaft geworden ist.BayObLG19.05.2004
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2Z BR 004/04 - Sonderumlage für Anwaltskosten; Beschluß nur anfechtbar, nicht nichtigLeitsatz: 1. Ein Beschluß über die Erhebung einer Sonderumlage ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn die Sonderumlage für die Bezahlung von Kostenvorschüssen für den Rechtsanwalt der Antragsgegner in einem Beschlußanfechtungsverfahren erhoben wird. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht allein deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, daß die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Protokolls zu laufen beginne.BayObLG29.04.2004
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2Z BR 113/03 - Verzicht auf Aufrechnung; Belegeinsicht; JahresabrechnungLeitsatz: 1. Der Verwalter ist nicht berechtigt, zu Lasten der Wohnungseigentümer auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers zu verzichten. 2. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und Belege der Jahresabrechnung auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Entlastung des Verwalters. 3. Im Wohnungseigentumsverfahren liegt ein Fall übereinstimmender Erledigung in der Regel auch dann vor, wenn der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegner nicht widerspricht.BayObLG08.04.2004