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Urteil Sonderumlage für Anwaltskosten


Schlagworte

Sonderumlage für Anwaltskosten; Beschluß nur anfechtbar, nicht nichtig

Leitsätze

1. Ein Beschluß über die Erhebung einer Sonderumlage ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn die Sonderumlage für die Bezahlung von Kostenvorschüssen für den Rechtsanwalt der Antragsgegner in einem Beschlußanfechtungsverfahren erhoben wird.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht allein deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, daß die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Protokolls zu laufen beginne.

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