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  1. 12 U 122/02 - Unwirksame Vollmachtklausel
    Leitsatz: Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, daß sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird, wenn eine entsprechende Empfangsvollmacht der Mieter untereinander mit dem Vermieter vereinbart ist, was auch durch AGB bewirkt werden kann ( hier: "2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter gelten zur Vornahme und Entgegennahme solcher Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt. 3. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses"). Klauseln in derartigen AGB, durch die sich Mieter gegenseitig zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Vermieter bevollmächtigen, ohne den Kreis der in Betracht kommenden Erklärungen einzugrenzen, sind auch in Mietverträgen über Geschäftsraum unwirksam, wenn nicht auf Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Erklärungen wie Kündigung oder das Angebot eines Mietaufhebungsvertrages ausdrücklich ausgenommen sind.
    KG
    05.01.2004
  2. 8 U 22/03 - Änderung des Verteilerschlüssels für Betriebskosten; Verzug mit der Nachzahlungspflicht; Zurückbehaltungsrecht und Einsichtsrecht
    Leitsatz: 1. Der Vermieter ist berechtigt, den Verteilerschlüssel für die Abrechnung der Grundsteuer dahin zu ändern, daß nicht mehr nach dem Verhältnis der Flächen, sondern nach dem Verhältnis der Rohmietanteile abgerechnet wird. 2. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife entfällt bei Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung; ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, ist im Wege der Klage auf Nachzahlung oder Rückerstattung zu entscheiden. 3. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen, wenn die Einsicht in die Originale der einfachere und für den Vermieter weniger belastende Weg ist. 4. Verzugszinsen können erst nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Wochen nach Zugang der Betriebskostenabrechnung verlangt werden. 5. Rechtsanwälte und Steuerberater sind keine Verbraucher und schulden deshalb Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    05.01.2004
  3. 1 T 53/03 - Angabe des Saldos als Begründung der Kündigung wg. Zahlungsverzuges nicht ausreichend bei nicht nachvollziehbarer Forderungsaufstellung
    Leitsatz: Zur Begründung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges reicht die Angabe eines Saldos dann nicht, wenn in dem Kontoauszug nicht nur Mietforderungen und Zahlungen aufgelistet und verrechnet werden, sondern darüber hinaus weitere Rechnungspositionen und Gutschriften, die nicht nachvollziehbar sind.
    LG Dortmund
    05.01.2004
  4. 64 S 194/03 - Schönheitsreparaturen; Quotenklausel in bezug auf Nebenräume
    Leitsatz: 1. Eine Quotenklausel, die die Quoten hinsichtlich der für Nebenräume vereinbarten Renovierungsfristen nicht an die sich daraus ergebenden Prozentsätze ausrichtet, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Wohnung keine Nebenräume enthält. 2. Der Mieter, der die Räume mit Parkett ausstattet, hat nur einen Anspruch auf Ersatz der Wertsteigerung des Grundstücks, wenn die Ausstattung nicht im Interesse des Vermieters lag.
    LG Berlin
    06.01.2004
  5. 209 C 556/03 - Wohnflächenangabe im Mietvertrag für Mieterhöhung maßgeblich
    Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gilt, daß dann, wenn die Wohnung größer ist als im Mietvertrag angegeben, von der vertraglich vereinbarten Fläche ausgegangen werden muß. 2. Bei einer auf zwei Stellen hinter dem Komma angegebenen Wohnungsgröße sind ausschließlich Fehler im Bereich hinter der Kommastelle zu berücksichtigen, selbst wenn die Größe im Mietvertrag mit dem Zusatz "circa" versehen ist. (Leitsätze des Einsenders)
    AG Charlottenburg
    07.01.2004
  6. 1 BvR 31/01 - Verfassungsbeschwerde; gesetzlicher Richter; Revisionszulassung; Vermögenszuordnungsbescheid
    Leitsatz: 1. Die Entscheidung eines Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, ist willkürlich, wenn die schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, daß die der Nichtzulassung der Revision zugrundeliegende Rechtsauffassung auf sachgerechten Gründen beruht. 2. Die Frage nach der Bedeutung eines Vermögenszuordnungsbescheides in einem Zivilrechtsstreit mit einer am Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Person hat Bedeutung für eine Vielzahl von Streitverfahren im Beitrittsgebiet, so daß grundsätzlich die Revision zuzulassen ist.
    BVerfG
    07.01.2004
  7. 2Z BR 220/03 - Terrasse im Gemeinschaftseigentum zur Sondernutzung
    Leitsatz: Aus der Größe und Lage einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse (12 m2, auf erhöhter HoIzkonstruktion unmittelbar vor der Wohnung eines Wohnungseigentümers mit Zugang von dieser) kann sich ergeben, daß die Terrasse, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum stehend, nicht dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zugänglich ist.
    BayObLG
    07.01.2004
  8. VIII ZR 156/03 - Austausch von Kastendoppelfenstern durch Isolierglasfenster als Modernisierung
    Leitsatz: Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung wegen baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (Schallschutz) und der Einsparung von Heizenergie (Einbau von Isolierglasfenstern).
    BGH
    07.01.2004
  9. VIII ZR 103/03 - Leasingvertrag; Nutzungsentschädigungsklausel
    Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel "Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen." ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 546 a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.
    BGH
    07.01.2004
  10. III ZR 39/03 - Notarhaftung bei unzureichender Aufklärung; Notarhaftung bei Mitwirkung eines Rechtsanwalts
    Leitsatz: Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dann vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken, durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beurkundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung angelastet werden, hätten vermieden werden können.
    BGH
    08.01.2004