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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Quotenklausel in bezug auf Nebenräume
Leitsätze
1. Eine Quotenklausel, die die Quoten hinsichtlich der für Nebenräume vereinbarten Renovierungsfristen nicht an die sich daraus ergebenden Prozentsätze ausrichtet, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Wohnung keine Nebenräume enthält.
2. Der Mieter, der die Räume mit Parkett ausstattet, hat nur einen Anspruch auf Ersatz der Wertsteigerung des Grundstücks, wenn die Ausstattung nicht im Interesse des Vermieters lag.
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