Urteil Änderung des Verteilerschlüssels für Betriebskosten
Schlagworte
Änderung des Verteilerschlüssels für Betriebskosten; Verzug mit der Nachzahlungspflicht; Zurückbehaltungsrecht und Einsichtsrecht
Leitsätze
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Verteilerschlüssel für die Abrechnung der Grundsteuer dahin zu ändern, daß nicht mehr nach dem Verhältnis der Flächen, sondern nach dem Verhältnis der Rohmietanteile abgerechnet wird.
2. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife entfällt bei Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung; ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, ist im Wege der Klage auf Nachzahlung oder Rückerstattung zu entscheiden.
3. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen, wenn die Einsicht in die Originale der einfachere und für den Vermieter weniger belastende Weg ist.
4. Verzugszinsen können erst nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Wochen nach Zugang der Betriebskostenabrechnung verlangt werden.
5. Rechtsanwälte und Steuerberater sind keine Verbraucher und schulden deshalb Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
(Leitsätze der Redaktion)
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