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  1. 9 U 95/04 - Keine Verkehrssicherungspflicht für private Kellertreppe
    Leitsatz: 1. Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfaßt, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen. 2. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.
    OLG Celle
    25.08.2004
  2. 3 U 133/03 - Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen; Vorenthaltung der Mietsache
    Leitsatz: Bestreitet der Vermieter das Vorliegen wesentlicher Mängel und hält deshalb die außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters für unwirksam, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann aus, wenn der Mieter nach der wirksamen Kündigung die Schlüssel nicht vollständig zurückgegeben und Einrichtungsgegenstände in den Räumen zurückgelassen hat, weil die Räume wegen fehlenden Rücknahmewillens des Vermieters nicht vorenthalten wurden. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    23.06.2004
  3. 3 W 60/04 - Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung; Schweigen als Zustimmung
    Leitsatz: 1. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kl. wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem sie noch nicht zugestellt war (BGH GE 2004, 420, 421). 2. Eine nachträgliche Stundung heilt den Schuldnerverzug. 3. Ein Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, muß zuerst Befriedigung aus dieser Forderung suchen. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung" verbunden, und der Gläubiger darf auf diese erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH NJW 1992, 683 m. w. N.). 4. Ein Schweigen muß als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere und erst recht dann zu verlangen, wenn der Briefschreiber für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte, wie hier (vgl. BGHZ 1, 353, 355, 356). 5. Entspricht ein Angebot dem Ergebnis einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen, so ist der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet, den Verhandlungspartner nicht im unklaren zu lassen und eine - nach allem überraschende - Ablehnung zu erklären, wenn der den Vertrag verhindern will (vgl. BGH NJW 1996, 919). (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    08.11.2004
  4. 5 U 78/03 - BGB-DDR 138; VertG § 10 Abs. 1; LeistungsVO § 28 lit. a); MauerG §§ 1; 2
    Leitsatz: 1. Die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück im sog. "Todesstreifen" nach § 10 VerteidigungsG-DDR kann im Zivilrechtsweg als Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend gemacht werden. 2. Das VermG stellt keine den Zivilrechtsweg verdrängende abschließende Regelung dar, wenn der Erwerb von einem typisch zivilrechtlichen Mangel herrührt und der Schwerpunkt auf einer konkreten unlauteren Machenschaft beruht.
    OLG Brandenburg
    04.08.2004
  5. 10 O 90/04 - ???
    Leitsatz: Die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, daß durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.1.2004 - Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01 - ZOV 2004, 10 - die Verpflichtung aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB als Verstoß gegen das in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Eigentumsrecht beurteilt worden ist.
    LG Rostock
    09.12.2004
  6. 11 S 125/04 - Eigenbedarf für studierenden Sohn des Vermieters aus Gründen der Kostenersparnis
    Leitsatz: Ein nachvollziehbarer vernünftiger Eigennutzungswunsch des Vermieters kann vorliegen, wenn er aus Kostengründen eine Vier-Zimmer-Wohnung seinem Sohn zur Verfügung stellen will.
    LG Potsdam
    23.12.2004
  7. 11 S 157/03 - Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist
    Leitsatz: Hat der Vermieter innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten mit einem falschen Umlageschlüssel abgerechnet, ist nach Ablauf der Ausschlußfrist eine Korrektur nicht möglich.
    LG Potsdam
    18.03.2004
  8. 11 S 27/04 - Berliner Mietspiegel auch für Schönefeld anwendbar
    Leitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel ist in der Nachbargemeinde Schönefeld anwendbar; die Landesgrenze führt willkürlich mitten durch identisch bebautes Gebiet hindurch. 2. Ein Sachverständigengutachten, das ohne nachvollziehbare Begründung eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete als nach dem Mietspiegel ergibt, ist als Beweismittel ungeeignet.
    LG Potsdam
    30.09.2004
  9. 3 O 101/03 - Betriebskostenvereinbarung; keine Vorschußvereinbarung
    Leitsatz: Eine in einem Gewerbemietvertrag getroffene Vereinbarung, daß für die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten kein Vorschuß verlangt wird, der Vermieter vielmehr die Betriebskosten, die der Mieter nicht mit Versorgern direkt abrechnet, verauslagt und dem Mieter einmal im Jahr in Rechnung stellt, ist nicht unwirksam. Der Mieter ist trotz Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kaution zu zahlen, wenn er die Mietsache noch nicht herausgegeben hat. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Potsdam
    13.04.2004
  10. 4 O 88/04 - Modrow-Grundstückseigentümer; Nutzungsherausgabe; Mietauskehr; Erlösauskehranspruch; Aufrechnung des Nutzers; Sachvortrag; Aufwendungen des Nutzers; Umbaumaßnahmen; Herstellungskosten
    Leitsatz: 1. Der Modrow-Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses ist zur Auskehr der erzielten Mieten i. S. v. § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, unabhängig davon, ob er nach erfolgter Rückübertragung an den Alteigentümer von diesem Ankauf des Grundstückes nach dem SachenRBerG verlangen kann. 2. Art. 233 § 2 a EGBGB zugunsten des Modrow-Kaufes stellt keine den Erlösauskehranspruch des § 7 Abs. 7 VermG ausschließende Regelung dar. 3. Die Aufrechnung des Nutzers mit Gegenansprüchen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG setzt einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Sachvortrag voraus. Die Einreichung eines Ordners mit Kopien von Kassenbons genügt nicht zum Nachweis, es seien Aufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 3 VermG getätigt worden. 4. Vom Nutzer durchgeführte Umbaumaßnahmen oder Kosten zur Herstellung von Wohnraum sind nicht aufrechnungs- bzw. erstattungsfähig. (Leitsätze des Einsenders)
    LG Potsdam
    13.10.2004