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Urteil Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung


Schlagworte

Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung; Schweigen als Zustimmung

Leitsätze

1. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kl. wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem sie noch nicht zugestellt war (BGH GE 2004, 420, 421).

2. Eine nachträgliche Stundung heilt den Schuldnerverzug.

3. Ein Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, muß zuerst Befriedigung aus dieser Forderung suchen. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung" verbunden, und der Gläubiger darf auf diese erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH NJW 1992, 683 m. w. N.).

4. Ein Schweigen muß als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere und erst recht dann zu verlangen, wenn der Briefschreiber für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte, wie hier (vgl. BGHZ 1, 353, 355, 356).

5. Entspricht ein Angebot dem Ergebnis einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen, so ist der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet, den Verhandlungspartner nicht im unklaren zu lassen und eine - nach allem überraschende - Ablehnung zu erklären, wenn der den Vertrag verhindern will (vgl. BGH NJW 1996, 919).

(Leitsätze des Einsenders)

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