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Urteil Keine Verkehrssicherungspflicht für private Kellertreppe


Schlagworte

Keine Verkehrssicherungspflicht für private Kellertreppe

Leitsätze

1. Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfaßt, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen. 2. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.

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