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1 BvR 2285/03 - Besichtigungsrecht des Wohnraumvermieters; Besitzrecht des Mieters und Eigentumsgarantie; Räumungskündigung wegen PflichtverletzungLeitsatz: 1. Den Mieter trifft aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen. Diese Pflicht besteht aber nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten. 2. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung und in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Mietverhältnisses und die von Besichtigungen ausgehende Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG16.01.2004
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V ZR 449/02 - Auflassungsanspruch des Fiskus; Landwirtschaftsfläche; Zuteilungsfähigkeit; VerkehrsflächeLeitsatz: Für die Zuteilungsfähigkeit kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt worden ist, wenn der Antrag nicht vor dem 6. März 1990 gestellt werden konnte.BGH16.01.2004
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V ZR 166/03 - Sittenwidrigkeit bei Kauf von BauerwartungslandLeitsatz: Beruhte die Kaufpreisfindung auf der übereinstimmenden Einstufung der verkauften Flächen durch beide Parteien als Bauerwartungsland und war diese Einstufung aus Sicht des Verkäufers nach einem ihm vorgelegten Sachverständigengutachten sachgerecht, liegt keine Übervorteilung des Käufers vor, die auf eine sittenwidrige Gesinnung des Verkäufers schließen lassen könnte.BGH16.01.2004
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IX ZR 152/00 - gegenständlich beschränkte Bürgschaft und Zeitbürgschaft; Anzeigeobliegenheit bei Zeitbürgschaft; Bürgschaft bei KontokorrentkreditLeitsatz: BGB §§ 765, 777 Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft. BGB § 777; AGBG § 3 Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet. BGB §§ 765, 777; ZPO § 286 G Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.BGH15.01.2004
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2Z BR 225/03 - Rechtliches Gehör; Ansprüche aus Gebrauchsregelung; IndividualrechtLeitsatz: 1. Zur Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz (Bestätigung von BayObLG, Beschluß vom 3.12.2003 - 2Z BR 188/03 - und Abgrenzung zu OLG Hamburg ZMR, 2003, 868). 2. Der Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG ist seinem Wesen nach ein Individualanspruch. Es ist deshalb verfahrensrechtlich unbedenklich, wenn zunächst zwar alle Wohnungseigentümer (ausgenommen der störende Wohnungseigentümer), im Zuge des Verfahrens jedoch nur noch ein oder einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch gegen diesen geltend macht oder machen. 3. Nutzt ein Wohnungseigentümer Räume des gemeinschaftlichen Eigentums, ohne daß eine Vereinbarung oder ein gebrauchsregelnder Beschluß der Wohnungseigentümer vorliegt, können die übrigen Wohnungseigentümer, einzeln oder gemeinsam, die Räumung und Herausgabe der Räume an die Eigentümergemeinschaft verlangen.BayObLG15.01.2004
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I-24 U 186/03 - Kein Mietmangel bei Duldung der baurechtswidrigen Nutzung durch Behörde; Verwirkung von MietminderungsansprüchenLeitsatz: 1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse begründen einen Sachmangel nicht, solange für ein drohendes Einschreiten der Verwaltungsbehörde nichts ersichtlich ist. 2. Verwirkung von Gewährleistungsrechten bei jahrelanger, nicht beanstandeter Nutzung des Mietobjekts.OLG Düsseldorf15.01.2004
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7 U 91/02 - Sonderrechtsfähigkeit von Heizkesseln in Wohnungseigentumsanlagen; Kündigung eines langfristigen WärmeversorgungsvertragesLeitsatz: 1. Die Heizungsanlage des Mehrfamilienhauses ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, so daß die Grundstückseigentümer (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) auch Eigentümer der Heizungsanlage sind. 2. Ein langfristiger Wärmeversorgungsvertrag, der formularmäßig abgeschlossen wird, kann vorfristig gekündigt werden. (Leitsätze der Redaktion)OLG Rostock15.01.2004
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IX ZB 413/02 - Beweislast für Restitutionsgründe im wiederaufgenommenen RückerstattungsverfahrenLeitsatz: Ist ein Rückerstattungsverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen worden, trägt für die im Rechtszug der weiteren Beschwerde dagegen zugelassene Behauptung von Restitutionsgründen der Verfahrensteil die Feststellungslast, der sich auf diese Gründe beruft (Ergänzung zu BGH LM ÜberlG Nr. 1).BGH15.01.2004
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BVerwG 7 PKH 5.03 - Restitutionsantrag; Berechtigter; Verfügungsberechtigter; einvernehmliche Einigung; Wirksamkeit; Zivilrechtsstreit; Urteil; Rechtskraft; Bindung des VermögensamtesLeitsatz: Das Vermögensamt ist an das rechtskräftige Urteil eines Zivilgerichtes gebunden, das zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten ergangen ist und die Wirksamkeit eines zwischen diesen geschlossenen Vertrages über die einvernehmliche Rückgabe des Vermögenswertes (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VermG) feststellt.BVerwG14.01.2004
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XI ZR 355/02 - Informationspflicht der Bank bei BauherrenmodellLeitsatz: a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet. b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert. c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer entstandenen Schadens.BGH13.01.2004