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Urteil Sonderrechtsfähigkeit von Heizkesseln in Wohnungseigentumsanlagen
Schlagworte
Sonderrechtsfähigkeit von Heizkesseln in Wohnungseigentumsanlagen; Kündigung eines langfristigen Wärmeversorgungsvertrages
Leitsätze
1. Die Heizungsanlage des Mehrfamilienhauses ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, so daß die Grundstückseigentümer (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) auch Eigentümer der Heizungsanlage sind.
2. Ein langfristiger Wärmeversorgungsvertrag, der formularmäßig abgeschlossen wird, kann vorfristig gekündigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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