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  1. 64 S 117/04 - Aufstellen einer Parabolantenne auch ohne Substanzverletzung genehmigungspflichtig
    Leitsatz: Eine mietvertragliche Regelung, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, ist wirksam und umfaßt auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon (gegen LG Berlin GE 2003, 1330).
    LG Berlin
    01.06.2004
  2. 64 S 194/03 - Schönheitsreparaturen; Quotenklausel in bezug auf Nebenräume
    Leitsatz: 1. Eine Quotenklausel, die die Quoten hinsichtlich der für Nebenräume vereinbarten Renovierungsfristen nicht an die sich daraus ergebenden Prozentsätze ausrichtet, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Wohnung keine Nebenräume enthält. 2. Der Mieter, der die Räume mit Parkett ausstattet, hat nur einen Anspruch auf Ersatz der Wertsteigerung des Grundstücks, wenn die Ausstattung nicht im Interesse des Vermieters lag.
    LG Berlin
    06.01.2004
  3. 64 S 199/04 - Dürftigkeitseinrede des Erben der Mieterin wegen Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Die Kl. sind die Erben nach ihrer verstorbenen Mutter. Mit ihrer Klage begehren sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Berlin vom 12. August 2003 (63 S 190/02) in nicht zum Nachlaß von ihr gehörendes Vermögen für unzulässig zu erklären. Sie tragen vor, die Bekl. hätten sie in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis über die früher von ihrer Mutter genutzte Wohnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das AG Neukölln habe sie am 16. April 2002 (15 C 122/01) zur Zahlung von 16.286,12 Euro verurteilt. Auf ihre Berufung hin habe das Landgericht Berlin das Urteil des AG Neukölln am 12.8.2003 (63 S 190/02 ) abgeändert und sie nunmehr zur Zahlung von 11.818,46 Euro verurteilt. Gleichzeitig sei ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten worden. Bei der im Urteil vom 12.8.2003 ausgeurteilten Verpflichtung handele es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB. Sie seien als Erben für den Zustand verantwortlich gemacht worden, in dem ihre Mutter die Wohnung hinterlassen habe. Der Nachlaß setzte sich wie folgt zusammen: Aktivnachlaß 19.767,23 DM Passivnachlaß - 7.819,43 DM 11.947,80 DM = 6.108,81 Euro nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Prozeßkosten - 1.244,68 Euro Wert des Nachlasses 4.864,13 Euro Bei der Summe von 4.864,13 Euro handele es sich um den gesamten verbliebenen Nachlaß, hierauf sei die Zwangsvollstreckung zu beschränken. Den Bekl. sei die Zahlung von 4.864,13 Euro zum Ausgleich der Klageforderung angeboten worden, was diese aber abgelehnt hätten. Die Erblasserin sei seit nahezu 40 Jahren Mieterin der Wohnung gewesen. Die Kl. als deren Erben seien form- und fristgerecht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert worden, seien dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Daraufhin sei ihnen gegenüber der Schaden beziffert worden. Die Kl. hätten aber nicht gezahlt, sondern sich gerichtlich durch zwei Instanzen in Anspruch nehmen lassen. Das Landgericht habe das Urteil des Amtsgerichts Neukölln, das die Kl. zum Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verurteilt habe, weitgehend bestätigt. Die Entscheidung sei rechtskräftig. Es läge kein Fall der beschränkten Erbenhaftung vor. Die Erblasserin als solche sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da diese Verpflichtung erst zum Ende eines Mietverhältnisses fällig werde. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei erst entstanden, als die Erblasserin verstorben sei und die Kl. die Kündigung der Wohnung erklärt hätten. Die Entstehung dieses Anspruch sei vom Willen und der Kündigung der Kl. abhängig gewesen. Außerdem handele es sich nicht um einen Erfüllungs-, sondern um einen Schadensersatzanspruch, der erst entstanden sei, als die Kl. ihrer Renovierungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Dieser Schadensersatzanspruch sei an die Stelle des bis dahin bestehenden Erfüllungsanspruchs getreten und nicht in der Person der Erblasserin, sondern erst in der Person der Kl. entstanden.
    LG Berlin
    06.07.2004
  4. 64 S 22/04 - Zurechnung des Verschuldens des Sozialamts
    Leitsatz: Ein Verschulden des Sozialamts muß sich der Mieter nach § 278 zurechnen lassen, denn für den Zahlungsverzug kommt es nicht auf eigenes Verschulden, sondern lediglich auf das Vertretenmüssen an.
    LG Berlin
    04.06.2004
  5. 64 S 226/03 - IBB-Mietbegrenzung durch Bezug auf Wohnungsgrößen unmaßgeblich für Mieterhöhung; maßgebliches Mietspiegelrasterfeld
    Leitsatz: Die Verpflichtung des Vermieters durch Fördervertrag, Mieterhöhungen nach dem Durchschnittswert der Mieten für Wohnungen einer Durchschnittsgröße zu berechnen, entbindet den Vermieter nicht von der Verpflichtung zur Angabe des zutreffenden Mietspiegelfeldes für die konkrete Wohnung. Wird dies unterlassen, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam und eine Zustimmungsklage unzulässig.
    LG Berlin
    27.02.2004
  6. 64 S 230/04 - Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz; Ausnutzung einer Mangellage; Beweislastverteilung
    Leitsatz: 1. Die Annahme einer überhöhten Miete gem. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz erfordert einen Kausalzusammenhang zwischen der Mangellage und der Vereinbarung einer überhöhten Miete; ein solcher Kausalzusammenhang fehlt, wenn der Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine verhältnismäßig hohe Miete etwa deshalb zu bezahlen, weil er aus persönlichen Gründen - wegen einer von ihm bevorzugten Wohnlage - nur eine bestimmte und keine vergleichbare andere Wohnung beziehen will. 2. Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war; dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war. 3. Beruft sich der Mieter auf eine sittenwidrige Mietzinsvereinbarung nach § 138 BGB, hat er unter anderem darzulegen, daß der Vermieter eine Zwangslage des Mieters ausgenutzt hat.
    LG Berlin
    28.09.2004
  7. 64 S 237/04 - Rückbau von Mietereinbauten bei DDR-Altmietvertrag
    Leitsatz: 1. Bei vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeschlossenen Wohnungsmietverträgen gilt die grundsätzliche Beseitigungspflicht von Mietereinbauten bei Vertragsende gem. § 112 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht, wenn die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt; im "gesellschaftlichen Interesse" i. S. v. § 112 ZGB liegen u. a. folgende Maßnahmen: Verfliesung des Ba­des, Einfliesung einer Badewanne, Erhöhung des Fliesenspiegels, Kabelanschluß, PVC-Fußbodenbelag im Bad, abgehängte Dec­ken, Hängeböden und Einbauschränke zur Schaffung von Stauraum. 2. Ist unklar, ob die Einbauten vor dem 3. Oktober 1990 eingebracht worden sind, trägt der Vermieter, der den Rückbauanspruch geltend macht, die Darlegungslast.
    LG Berlin
    21.12.2004
  8. 64 S 27/04 - Vorschuß für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
    Leitsatz: 1. Der Vermieter ist berechtigt, einen Vorschuß in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu fordern, wenn der Mieter sich bei fortbestehendem Mietverhältnis mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. 2. Eine Substanzgefährdung oder der Ablauf eines Fristenplans sind nicht erforderlich.
    LG Berlin
    11.05.2004
  9. 64 S 331/03 - Schönheitsreparaturen: Überbürdung auf Mieter bei Übergabe unrenovierter Wohnung trotz Vereinbarung Vormieter/Mieter unwirksam
    Leitsatz: Bei Vermietung einer unrenovierten Wohnung ist eine die Schönheitsreparaturen auf den Mieter überwälzende Klausel, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten ausführen muß - ohne daß diese auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt werden -, auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und dieser in Erfüllung dieser Vereinbarung auch nach Beginn des Mietverhältnisses ausgeführt hat.
    LG Berlin
    20.01.2004
  10. 64 S 368/03 - Mietminderung wg. PAK-Belastung
    Leitsatz: Ergibt die Hausstaubuntersuchung eine PAK-Belastung, die Veranlassung gibt, erst mittelfristig Maßnahmen zu ergreifen, liegt noch kein erheblicher Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB vor. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    17.08.2004