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Urteil Vorschuß für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
Schlagworte
Vorschuß für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
Leitsätze
1. Der Vermieter ist berechtigt, einen Vorschuß in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu fordern, wenn der Mieter sich bei fortbestehendem Mietverhältnis mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet.
2. Eine Substanzgefährdung oder der Ablauf eines Fristenplans sind nicht erforderlich.
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