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OVG 2 B 2.97 - Bauordnungsrecht; Werbetafeln; Fremdkörperwirkung/Umgebungsverträglichkeit; Billboards und "Stadtinformationsanlagen"; Werbenutzungsvertrag mit AusschließlichkeitsklauselLeitsatz: Daß Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum als Gegenleistung dafür zugelassen werden, daß der Unternehmer öffentliche Einrichtungen unterhält, entbindet nicht von der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots und nimmt diesen Anlagen nicht die Vergleichbarkeit mit anderen Fremdwerbungsanlagen.OVG Berlin16.03.2001
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OVG 2 N 15.00 - Zulässigkeit von Garagen an der Nachbargrenze ohne AbstandflächeLeitsatz: Garagen ohne eigene Abstandfläche sind nur an einer Nachbargrenze zulässig; damit sind Eckgaragen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig (vgl. Beschluß vom 25. September 1987 - OVG 2 B 66.85 -).OVG Berlin12.01.2001
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OVG 2 N 23.01 - Großflächige Werbetafeln nicht vergleichbar mit Litfaßsäulen; Bauordnungsrecht; Verunstaltung; Industriearchitektur; begrünter Vorgartenbereich; AnbringungsortLeitsatz: 1. Die Werbung mit großflächigen Werbetafeln für wechselnden Plakatanschlag ist nicht vergleichbar mit der überwiegend andersartigen Werbung an herkömmlichen Litfaßsäulen. 2. Zur Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes und des Anbringungsortes durch vier großflächige Werbetafeln an einem Gitterzaun vor einem begrünten Vorgarten eines Industriegebäudes.OVG Berlin19.11.2001
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OVG 2 N 27.01 - Rückbau einer überlangen Grenzgarage; Bauordnungsrecht; Abstandflächen; Längenüberschreitung; Anbaugestattung; Abweichen von der Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; ErmessensausübungLeitsatz: 1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln, wonach in der offenen Bauweise für den Fall, daß auf dem Nachbarstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, gestattet oder verlangt werden kann, daß angebaut wird, gilt nur für solche Gebäude, die das Erfordernis einer Abstandfläche auslösen, und nicht für Grenzgaragen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln als Grenzbauten zulässig sind. 2. Die Befugnis zum Erlaß einer Beseitigungsanordnung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein, das in der Regel ein Einschreiten fordert und rechtfertigt; aus längerer Untätigkeit der Behörde kann nicht ohne weiteres ein Ermessensfehler hergeleitet werden. 3. Wird bewußt abweichend von der erteilten Baugenehmigung ein Bauvorhaben errichtet, dann kann sich aus der Höhe der Rückbaukosten in der Regel nicht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Erlaß der Beseitigungsanordnung ergeben, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.OVG Berlin27.11.2001
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OVG 2 S 3.01 - Werbeanlage an Brandwand; Baugenehmigung; Widerrufsvorbehalt; Ermessensausübung; Beseitigungsanordnung; sofortige VollziehungLeitsatz: 1. In einer vorerst noch weitgehend ungeordneten städtebaulichen Situation mit umfassenden Bauarbeiten und zahlreichen Werbeanlagen kann eine großflächige Werbeanlage (12 m x 15 m) an einer Brandwand ausnahmsweise als "Zwischennutzung" unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden. 2. Der Widerruf hat sich an dem durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt der Baugenehmigung auszurichten und kann, ebenso wie der Erlaß der Beseitigungsanordnung, ermessensfehlerfrei sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung so geändert haben, daß öffentlich-rechtliche Belange, insbesondere Gründe des Verunstaltungsschutzes, die Entfernung der Werbeanlage nunmehr erfordern.OVG Berlin27.07.2001
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OVG 2 SN 11.01 - Licht- und Sichtbeschränkungen durch Nachbarbebauung; Fertigstellung des Bauvorhabens; FortsetzungsfeststellungLeitsatz: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Antragsteller sich nur gegen Licht- und Sichtbeeinträchtigungen durch den im Rohbau fertiggestellten Baukörper auf dem Nachbargrundstück wendet und nicht gegen dessen spätere Nutzung.OVG Berlin28.08.2001
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OVG 2 SN 6.01 - Sanierung; keine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen einer sanierungsrechtlichen BaugenehmigungLeitsatz: Ist eine Genehmigung für ein Bauvorhaben im Sanierungsgebiet ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, daß Modernisierungs- oder Räumungsvereinbarungen mit Mietern getroffen werden, kann diese Nebenbestimmung nicht isoliert angefochten werden. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin07.05.2001
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OVG 2 SN 8.01 - Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; aufschiebende Wirkung; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes; Sanierungsgebiet Spandau-AltstadtLeitsatz: Mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertung, die dem in § 212 a Abs. 2 BauGB geregelten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zugrunde liegt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.OVG Berlin04.12.2001
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5 N 171/00 - Zweckentfremdungsverbot; Berliner Wohnungsmarkt; Entspannung; Instandsetzung; Sanierung; WiederzuführungsanordnungLeitsatz: 1. Im Januar 2000 konnte mit Blick auf den nur wenige Monate zurückliegenden Umzug von Bundestag und Bundesregierung von Bonn nach Berlin noch nicht von einer - in Richtung Entspannung - abgeschlossenen Entwicklung auf dem Berliner Wohnungsmarkt ausgegangen werden, so daß die II. Berliner Zweckentfremdungsverbotverordnung auf diesen Zeitpunkt Anwendung findet. 2. In der Person des Verfügungsberechtigten liegende Umstände, insbesondere seine finanzielle Leistungsunfähigkeit, sind nicht geeignet, die sich aus dem Zweckentfremdungsverbot ergebenden Verpflichtungen auszusetzen.OVG Berlin15.03.2001
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OVG 5 SN 14.01 - Keine sofortige Wiederzuführungsanordnung bei ZweckentfremdungLeitsatz: Anders als bis vor wenigen Jahren ist die unverzügliche Beendigung von zweckfremder Nutzung von Wohnraum nicht ohne weiteres im öffentlichen Interesse geboten (Bestätigung von VG Berlin GE 2001, 705). (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin09.07.2001