Urteil Werbeanlage an Brandwand
Schlagworte
Werbeanlage an Brandwand; Baugenehmigung; Widerrufsvorbehalt; Ermessensausübung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung
Leitsätze
1. In einer vorerst noch weitgehend ungeordneten städtebaulichen Situation mit umfassenden Bauarbeiten und zahlreichen Werbeanlagen kann eine großflächige Werbeanlage (12 m x 15 m) an einer Brandwand ausnahmsweise als "Zwischennutzung" unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden.
2. Der Widerruf hat sich an dem durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt der Baugenehmigung auszurichten und kann, ebenso wie der Erlaß der Beseitigungsanordnung, ermessensfehlerfrei sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung so geändert haben, daß öffentlich-rechtliche Belange, insbesondere Gründe des Verunstaltungsschutzes, die Entfernung der Werbeanlage nunmehr erfordern.
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