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Urteil Großflächige Werbetafeln nicht vergleichbar mit Litfaßsäulen


Schlagworte

Großflächige Werbetafeln nicht vergleichbar mit Litfaßsäulen; Bauordnungsrecht; Verunstaltung; Industriearchitektur; begrünter Vorgartenbereich; Anbringungsort

Leitsätze

1. Die Werbung mit großflächigen Werbetafeln für wechselnden Plakatanschlag ist nicht vergleichbar mit der überwiegend andersartigen Werbung an herkömmlichen Litfaßsäulen.

2. Zur Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes und des Anbringungsortes durch vier großflächige Werbetafeln an einem Gitterzaun vor einem begrünten Vorgarten eines Industriegebäudes.

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