Urteil Sanierungsrecht
Schlagworte
Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; aufschiebende Wirkung; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes; Sanierungsgebiet Spandau-Altstadt
Leitsatz
Mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertung, die dem in § 212 a Abs. 2 BauGB geregelten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zugrunde liegt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
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