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Urteil Bauordnungsrecht
Schlagworte
Bauordnungsrecht; Werbetafeln; Fremdkörperwirkung/Umgebungsverträglichkeit; Billboards und "Stadtinformationsanlagen"; Werbenutzungsvertrag mit Ausschließlichkeitsklausel
Leitsatz
Daß Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum als Gegenleistung dafür zugelassen werden, daß der Unternehmer öffentliche Einrichtungen unterhält, entbindet nicht von der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots und nimmt diesen Anlagen nicht die Vergleichbarkeit mit anderen Fremdwerbungsanlagen.
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