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  1. 6 C 191/81 - Unbefugte Gebrauchsüberlassung; Anmeldung/polizeiliche des Untermieters; Gebrauchsüberlassung/an Tochter; Kündigung/fristlose bei Überlassung an Tochter; Tochter des Mieters/zulässige Gebrauchsüberlassung; fristlose Kündigung/keine bei Aufnahme der Tochter mit Familie
    Leitsatz: Die Aufnahme einer Tochter und deren Familie für begrenzte Zeit (hier: etwa ein Jahr) stellt keine unerlaubte Gebrauchsüberlassung dar, solange kein selbständiger Haushalt geführt wird.
    AG Charlottenburg
    07.07.1981
  2. 6 C 191/81 - Mietrückstand, Verschulden; Preisstellenverfahren/Änderungsgrund für fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Kündigung/fristlose wegen Mietrückstand; Mietrückstand/Kündigungsgrund; Zahlungsklage/Verhältnis zur fristlosen Kündigung; Zahlungsrückstand/Kündigungsgrund; Verschulden/bei Mietrückstand; fristlose Kündigung/Mietrückstand; preisrechtlich zulässiger Mietzins/bei Streit über Zulässigkeit keine Kündigung
    Leitsatz: Bei Streit über die Höhe des preisrechtlich zulässigen Mietzinses und längerer Hinnahme (hier: 42 Monate) des geringeren Mietzinses fehlt es in jedem Fall an einem verschuldeten Mietrückstand, so daß eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist.
    AG Charlottenburg
    07.07.1981
  3. 18 C 192/81 - Transparent; verbotene Eigenmacht; Plakat; Besitzbeeinträchtigung
    Leitsatz: Der Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig ein vom Mieter an der Außenfront angebrachtes Transparent zu entfernen, und zwar unabhängig davon, ob das Anbringen des Transparents rechtmäßig ist oder nicht.
    AG Charlottenburg
    19.05.1981
  4. VG 13 A 97.80 - Abstandnahme von wohnungsaufsichtlichen Maßnahmen trotz erheblicher Beeinträchtigungen; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Handlungspflicht des Vermieters; Selbsthilfe des Mieters; Wohnungsmangel; Gebrauch, bestimmungsgemäßer
    Leitsatz: 1. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist ein Schutzgesetz zugunsten des Mieters und begründet deshalb - abweichend von den allgemeinen ordnungsbehördlichen Grundsätzen - im Bereich der Mängelbeseitigung ausschließlich eine Handlungspflicht des Vermieters. 2. Im Rahmen des der Behörde nach § 3 WoAufG eingeräumten Ermessens kann diese jedoch von einer Verfügung gegen den Vermieter absehen, wenn die Beseitigung des Mangels dem Mieter mit einfachen Mitteln im Wege der Selbsthilfe möglich ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, zu denen auch die persönlichen Verhältnisse des Mieters und die Frage der Verursachung des Mangels gehören.
    VG Berlin
    16.06.1981
  5. 4 U 130/81 - Unerlaubte Untervermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs; Gebrauch; vertragswidriger durch Untervermietung; Untervermietung; unerlaubte; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Berechtigtes Interesse des Vermieters
    Leitsatz: Ein Vermieter kann in der Regel das Mietverhältnis mit einem Mieter gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn dieser den Gebrauch der Mietsache unbefugt einem Dritten überläßt, ohne auf die Untervermietung einen Anspruch zu haben.
    HansOLG Hamburg
    17.12.1981
  6. Allg. Reg. 64/81 - Umwandlung in Wohnungseigentum; Dreijahresfrist; für Eigenbedarfskündigung; Wohnungseigentum; Teilung/zur Begründung von Wohnungseigentum; Frist für Eigenbedarfsanmeldung
    Leitsatz: 1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. 2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein, für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
    BayObLG
    24.11.1981
  7. Allg. Reg. 64/81 - Umwandlung in Wohnungseigentum; Dreijahresfrist, für Eigenbedarfskündigung; Wohnungseigentum; Teilung/zur Begründung von Wohnungseigentum; Frist für Eigenbedarfsanmeldung
    Leitsatz: 1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Eigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. 2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB* beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein; für sie beginnt die Frist neu zu laufen.
    BayObLG
    24.11.1981
  8. 20 REMiet 3/81 - Sonderkündigungsrecht bei Dreifamilienhaus
    Leitsatz: Dem Vermieter steht das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 4 S.1 BGB nicht zu, wenn in einem dreigeschossigen Gebäude ein Stockwerk gewerblich genutzt wird, während sich in den beiden anderen Stockwerken die Wohnungen des Vermieters bzw. Mieters befinden.
    OLG Frankfurt
    02.11.1981
  9. 20 REMiet 2/81 - Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnung
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht schon deshalb unwirksam, weil das beigefügte Sachverständigengutachten keine tatsächlichen Angaben über die herangezogenen Vergleichsobjekte enthält.
    OLG Frankfurt
    05.10.1981
  10. 20 REMiet 1/81 - Schönheitsreparatur und Formularmietvertrag; Inhaltskontrolle
    Leitsatz: Die Bestimmung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, daß der Mieter verpflichtet ist, unbeschadet einer während der Mietzeit durchgeführten Renovierung rechtzeitig vor seinem Auszug die Räume auf seine Kosten renovieren zu lassen, ist unwirksam.
    OLG Frankfurt
    22.09.1981