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1 W 652/11 - Nachweis der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Grundbuchverfahren; beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde; Berichtigung der Eintragung einer VormerkungLeitsatz: Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde ausreichend sein, wenn ein Notar zeitnah zu einer beantragten Grundbucheintragung bestätigt, dass die Urschrift bei Abgabe der zur Eintragung erforderlichen Grundbucherklärung - hier Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung - vorgelegen hat. Eine bei Eingang des ansonsten vollzugsreifen Eintragungsantrags zwölf Tage alte notarielle Bescheinigung genügt zum Nachweis der Verfügungsbefugnis, wenn der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Vorlage der Urschrift bei dem Notar bereits mehr als ein Jahr im Amt gewesen ist.KG21.11.2011
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8 U 77/11 - Verstoß gegen Mitteilungspflichten bei Umsatzmietvereinbarung; Umsatzmiete; Auskunft über Umsätze; Einsicht in GeschäftsbücherLeitsatz: Ist eine Umsatzmiete vereinbart, muss der Mieter auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag Auskunft über Umsätze erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher gewähren.KG21.11.2011
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I-24 U 56/11 - Minderung bei Flächenabweichung im GeschäftsraummietvertragLeitsatz: Für die Ermittlung der maßgeblichen Fläche im Geschäftsraummietvertrag kann die DIN 277 herangezogen werden. (Leitsatz der Redaktion)OLG Düsseldorf17.11.2011
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1 W 464/10 - Berichtigung des Erwerbsgrundes in Wohnungsgrundbüchern; Schließung der WohnungsgrundbücherLeitsatz: Werden die Wohnungsgrundbücher auf Antrag des alleinigen Eigentümers sämtlicher Wohnungseigentumsrechte unter Anlegung eines neuen Grundbuchblattes geschlossen, kommt eine Berichtigung des Vermerks zum Erwerbsgrund in den Wohnungsgrundbüchern - Abt. I Spalte 4 - nicht mehr in Betracht, weil diese ihre bisherige materiell-rechtliche Bedeutung als Grundbuch verloren haben. Erfolgt der Grundstückserwerb durch Zuschlag in der Zwangsvollstreckung, ist für den Vermerk zum Erwerbsgrund in Abteilung I Spalte 4 auf den Zuschlagbeschluss und nicht das Datum des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts abzustellen.KG15.11.2011
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I-24 U 43/10 - Räumungs- und Herausgabeanspruch gegenüber Untermieter; Befreiung von der Mietzahlung gegenüber Hauptmieter; Nutzungsentschädigung des Untermieters an den ZwangsverwalterLeitsatz: 1. Verlangt der Zwangsverwalter eines Mietobjekts nach Kündigung des Hauptmietverhältnisses von dem Untermieter die Räumung und Herausgabe, ist dieser von der Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter befreit, auch wenn sich dieser mit dem Zwangsverwalter über die Wirksamkeit jener Kündigung streitet. 2. Wird der Untermieter von dem Zwangsverwalter vor die Wahl gestellt, die Räume herauszugeben oder künftig eine Nutzungsentschädigung an ihn zu zahlen, so darf sich der Untermieter zu Lasten des Hauptmieters auf das Nutzungsentgelt einlassen.OLG Düsseldorf14.11.2011
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2 U 53/10 - Pflicht zur Gewässerunterhaltung, Abwasserbeseitigung, Reinigung und Räumung des GewässerbettesLeitsatz: Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber aus Amtspflichtverletzung gegeben sein. Aufgabe der Unterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten. Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann. Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig.Vermischt sich Niederschlagswasser mit in Gräben gefangenem Grundwasser, erstreckt sich die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG für das Niederschlagswasser nicht ohne Weiteres auf das gesamte infolge des Vermischens mit dem Grundwasser in den Gräben geführte Wasser. Im Rahmen der Gesamtkausalität genügt nicht die Eignung zur Schadensverursachung schlechthin, sondern erforderlich ist - gerade in Fällen des Anteilszweifels - die Fähigkeit des einzelnen Ursachenbeitrags, den Gesamtschaden allein zu verursachen. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Prüfung, ob einer der Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung rechtfertigt.OLG Brandenburg08.11.2011
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I-10 U 130/11 - Schriftform; Ausübung der Option kann formlos erfolgenLeitsatz: 1. Das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich nicht für die Ausübung eines Optionsrechts. 2. Zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB nach Ablauf des Optionsrechts. 3. Höhe und Fälligkeit des Mietzinses gehören zu den wesentlichen Bestandteilen jedes Mietvertrages und unterliegt deshalb dem Formerfordernis des § 550 BGB. 4. Zum Schutzzweck des § 550 BGB. 5. Zur Wahrung der Schriftform durch Nachtragsvertrag.OLG Düsseldorf08.11.2011
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1 W 495/10 - Wohnungseigentum, Vertretung beim Vollzug, Fortbestand der VollmachtLeitsatz: Bevollmächtigen die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs jeweils ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beim Vollzug - hier Auflassung von Wohnungseigentum -, genügt zum formgerechten Nachweis des Fortbestands der Vollmacht die Vorlage einer Ausfertigung des Protokolls durch die Vertreter. Allerdings hat jeder der Vertreter eine in seinem Besitz befindliche Ausfertigung zum Nachweis des Fortbestands der ihm erteilten Vollmacht vorzulegen. Legt nur einer der Vertreter eine Ausfertigung vor, genügt die Bezugnahme des anderen auf diese Urkunde nicht.KG03.11.2011
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3 U 36/11 - Unzulässige Teilkündigung eines GewerberaummietvertragesLeitsatz: Die Kündigung ist nach ihrem gesetzlichen Gehalt auf die Auflösung des Rechtsverhältnisses in seiner Gesamtheit ausgerichtet, so dass Teilkündigungen jedenfalls einzelner Rechte und Pflichten des Vertragswerkes grundsätzlich unzulässig sind.OLG Rostock03.11.2011
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1 W 641 + 642/11 - Überbaurente und Grundbucheintragung; rentenpflichtiges GrundstückLeitsatz: Der beim rentenpflichtigen Grundstück eingetragene Verzicht auf eine Überbaurente nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nicht entsprechend § 9 GBO beim rentenberechtigten Grundstück vermerkt werden (Aufgabe von Senat, OLGZ 1967, 328 = Rpfleger 1968, 52; wie BayObLG, NJW-RR 1998, 1389 = Rpfleger 1998, 468).KG01.11.2011