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Urteil Wohnungseigentum, Vertretung beim Vollzug, Fortbestand der Vollmacht


Schlagworte

Wohnungseigentum, Vertretung beim Vollzug, Fortbestand der Vollmacht

Leitsätze

Bevollmächtigen die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs jeweils ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beim Vollzug - hier Auflassung von Wohnungseigentum -, genügt zum formgerechten Nachweis des Fortbestands der Vollmacht die Vorlage einer Ausfertigung des Protokolls durch die Vertreter.

Allerdings hat jeder der Vertreter eine in seinem Besitz befindliche Ausfertigung zum Nachweis des Fortbestands der ihm erteilten Vollmacht vorzulegen. Legt nur einer der Vertreter eine Ausfertigung vor, genügt die Bezugnahme des anderen auf diese Urkunde nicht.

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