Urteil Pflicht zur Gewässerunterhaltung, Abwasserbeseitigung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes
Schlagworte
Pflicht zur Gewässerunterhaltung, Abwasserbeseitigung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes
Leitsätze
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber aus Amtspflichtverletzung gegeben sein.
Aufgabe der Unterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten. Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann. Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig.
Vermischt sich Niederschlagswasser mit in Gräben gefangenem Grundwasser, erstreckt sich die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG für das Niederschlagswasser nicht ohne Weiteres auf das gesamte infolge des Vermischens mit dem Grundwasser in den Gräben geführte Wasser.
Im Rahmen der Gesamtkausalität genügt nicht die Eignung zur Schadensverursachung schlechthin, sondern erforderlich ist - gerade in Fällen des Anteilszweifels - die Fähigkeit des einzelnen Ursachenbeitrags, den Gesamtschaden allein zu verursachen. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Prüfung, ob einer der Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung rechtfertigt.
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