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Urteil Schriftform


Schlagworte

Schriftform; Ausübung der Option kann formlos erfolgen

Leitsätze

1. Das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich nicht für die Ausübung eines Optionsrechts.

2. Zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB nach Ablauf des Optionsrechts.

3. Höhe und Fälligkeit des Mietzinses gehören zu den wesentlichen Bestandteilen jedes Mietvertrages und unterliegt deshalb dem Formerfordernis des § 550 BGB.

4. Zum Schutzzweck des § 550 BGB.

5. Zur Wahrung der Schriftform durch Nachtragsvertrag.

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