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Suchergebnis Urteilssuche (41 - 50 von 546)

  1. VG 22 A 357.93 - Streitwertbegrenzung; vermögensrechtliche Klageverfahren; Altfälle
    Leitsatz: Die Streitwertbegrenzung ist auf vor dem 27. Juni 1993 erhobene Klagen nicht anwendbar.
    VG Berlin
    05.12.1995
  2. 65 S 222/95 - Staffelmietvereinbarung; Erhöhungsbetrag; Teilunwirksamkeit; Heilung durch Gesetzesänderung
    Leitsatz: Eine vor dem Inkrafttreten des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes getroffene Staffelmietvereinbarung, die lediglich den Erhöhungsbetrag aufweist und deshalb unwirksam war, wird auch durch die Gesetzesänderung nicht geheilt.
    LG Berlin
    05.12.1995
  3. 64 S 260/95 - Kündigung wegen berechtigten Interesses; Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptmieter
    Leitsatz: 1. Der Kündigungsschutz des § 564 b Abs. 1 BGB gilt auch im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter. 2. Für die Kündigung gem. § 564 b Abs. 1 BGB wegen berechtigten Interesses reicht der bloße Wille des Hauptmieters, die Wohnung aufgeben zu wollen, jedenfalls dann nicht aus, wenn ihm durch die Fortsetzung des Untermietverhältnisses keine Nachteile drohen. Daher kann auch die Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptmieter nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden.
    LG Berlin
    05.12.1995
  4. VG 10 A 371.95 - Zweckentfremdungsverbot; anzuerkennender Ersatzwohnraum für zweckentfremdete Wohnung; Ermächtigungsgrundlage
    Leitsatz: Bei summarischer Prüfung bestehen rechtliche Zweifel, ob die in Nr. 11 Abs. 6 Ziff. 1 2. Zweckentfremdungsverbot-VO-AV enthaltene Beschränkung des anzuerkennenden Ersatzwohnraums auf den jeweiligen Verwaltungsbezirk von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
    VG Berlin
    04.12.1995
  5. BVerwG 7 C 27.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; komplexer Wohnungsbau; flurstückübergreifende Neubebauung
    Leitsatz: § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist (wie BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94). Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Der Begriff "Komplexer Wohnungsbau" in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ist entsprechend der Zielrichtung dieses Ausschlußtatbestandes, eine planerische und städtebauliche Einheit in ihrem Bestand zu erhalten, gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen. Eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau ist jedenfalls bei einer flurstückübergreifenden Neubebauung gegeben. Ist mit der Verwendung im komplexen Wohnungsbau vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nachhaltig begonnen worden, begründet dies den Restitutionsausschluß, wenn die Verwendungsmaßnahme weitergeführt wurde und die Ausschlußgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.
    BVerwG
    01.12.1995
  6. BVerwG 7 C 13.94 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweitgeschädigter
    Leitsatz: Der Zweitgeschädigte muß nicht deshalb zur Wahrung seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs (vgl. § 3 Abs. 2 VermG) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, weil die Behörde mit der Ablehnung des vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs zugleich die Feststellung verbunden hat, diesem stehe eine Entschädigung dem Grunde nach zu.
    BVerwG
    01.12.1995
  7. 2/11 S 112/95 - Zum Entstehen des Schadensersatzanspruches wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Umfang; Verwendungsersatzansprüche des Vermieters: Verjährungsbeginn; zum Sicherungszweck der Mietkaution
    Leitsatz: 1. Um einen Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Entstehen zu bringen, ist es zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung (hier der Kündigung, welche das Mietverhältnis beendet hat und den Anspruch auf Vornahme der Endrenovierung fällig werden ließ) zu verbinden. Einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geschuldeter Schönheitsreparaturen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt als Verzugsschaden der zeitentsprechende Mietausfall bis zum Zeitpunkt einer Weitervermietung nach Abschluß der Renovierungsmaßnahmen. 2. Entscheidend für den "Rückerhalt" der Mietsache zur Feststellung des Verjährungsbeginns ist allein der Umstand, daß dem Vermieter freier Zugang zur Mietwohnung gewährt wird und dieser die Möglichkeit hat, die Mietsache ungehindert auf etwaige Mängel hin in Augenschein zu nehmen. 3. Die Mietkaution hat die Aufgabe, Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses abzusichern; sie ist jedoch kein Druckmittel, um eigene Ansprüche in der Schwebe zu halten.
    LG Frankfurt am Main
    01.12.1995
  8. 21 U 3013/95 - Garantiehaftung; Mangel; anfänglicher Mangel; Schadensersatz
    Leitsatz: Der Vermieter hat dem Mieter den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die mangelhafte Fassade des Gebäudes entsteht. Hierzu gehören alle Mangelfolge- und Begleitschäden, insbesondere auch der entgangene Gewinn.
    OLG München
    01.12.1995
  9. 1 BvR 403/95 - Verfassungsbeschwerde; Parabolantenne; rechtliches Gehör; Richterwechsel; Berücksichtigung des Parteivorbringens; Hinweispflicht
    Leitsatz: Es verstößt gegen Art. 103 GG, wenn das Gericht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien nicht zur Kenntnis nimmt oder auf eine geänderte gerichtliche Würdigung (hier: nach Richterwechsel) nicht hinweist. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    30.11.1995
  10. 67 S 158/95 - Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen; Mitwirkungspflicht des Mieters
    Leitsatz: Die Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache aus § 541 a BGB beschränkt sich auf ein rein passives Verhalten. Zu einer aktiven Mitwirkung ist er nicht verpflichtet.
    LG Berlin
    30.11.1995