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Urteil Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen
Schlagworte
Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen; Mitwirkungspflicht des Mieters
Leitsatz
Die Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache aus § 541 a BGB beschränkt sich auf ein rein passives Verhalten. Zu einer aktiven Mitwirkung ist er nicht verpflichtet.
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