Urteil Kündigung wegen berechtigten Interesses
Schlagworte
Kündigung wegen berechtigten Interesses; Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptmieter
Leitsätze
1. Der Kündigungsschutz des § 564 b Abs. 1 BGB gilt auch im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter.
2. Für die Kündigung gem. § 564 b Abs. 1 BGB wegen berechtigten Interesses reicht der bloße Wille des Hauptmieters, die Wohnung aufgeben zu wollen, jedenfalls dann nicht aus, wenn ihm durch die Fortsetzung des Untermietverhältnisses keine Nachteile drohen. Daher kann auch die Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptmieter nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden.
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