« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 40)

  1. 11 W 2/19 - Rechtsweg aus einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zu den ordentlichen Gerichten
    Leitsatz: Für den Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ableitet, ist der Zivilrechtsweg gegeben (gegen BVerwG NJW 1994, 2968). (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    06.05.2019
  2. VIII ZB 46/19 - Rechtsweg aus Kostenübernahmeerklärungen des Sozialhilfeträgers zwecks Unterbringung von Obdachlosen, Natur des Rechtsverhältnisses als maßgebliche Beurteilungsgrundlage
    Teaser: ...sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19...
    BGH
    05.08.2020
  3. VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen Leistungsträgern
    Teaser: ...sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19...
    BGH
    09.02.2021
  4. 6 U 132/11 - Notarhaftung; Immobilienkauf; Amtspflichtverpflichtung; Untersuchungspflicht; Treuhandauftrag; Schadensersatz; Schrottimmobilien; unerlaubtes oder unredliches Zusammenwirken des Notars mit dem Verkäufer zu Lasten der finanzierenden Bank; wahrheitsgemäße Bezeugung; Vermeidung falschen Anscheins
    Leitsatz: 1. Der Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung vollzieht und den Treuhandauftrag der teilfinanzierenden Bank ausführt, ohne diese darüber zu unterrichten, dass die Verkäuferin selbst eine Einzahlung in Höhe des nicht finanzierten Kaufpreisteils auf das Notaranderkonto eingezahlt hat. In einem solchen Fall liegen hinreichende Anhaltspunkte für ihn vor, dass er an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke zulasten der Bank mitwirken würde. Die Auszahlung der hinterlegten Summe an die Verkäuferin stellt eine Verletzung der Treuhandauflage dar, da die Voraussetzung der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises nicht erfüllt ist. 2. Mit der Erteilung einer Bestätigung über den Eingang eines „Teilkaufpreises" auf dem Notaranderkonto verletzt er außerdem seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bezeugung und zur Vermeidung eines falschen Anscheins.
    KG
    12.04.2013
  5. 11 S 85/21 - Wäschelüften in der GdWE-Anlage
    Leitsatz: Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.
    LG Karlsruhe
    04.12.2023
  6. 1 W 680/15 - Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Milieuschutzgebieten, keine Vorlage eines Negativattests für grundbuchrechtlichen Vollzug
    Leitsatz: 1. Hängt die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nicht von der Genehmigung der Gemeinde ab, weil das aufzuteilende Grundstück im Gebiet einer Erhaltungssatzung belegen ist, kann für den grundbuchlichen Vollzug auch nicht die Vorlage eines Negativattests der Gemeinde verlangt werden.2. Weil die Gemeinde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB dem Grundbuchamt den Beschluss über eine Erhaltungssatzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mitzuteilen hat, spricht einiges dafür, dass jedenfalls die Berliner Grundbuchämter verpflichtet sind zu ermitteln, ob ein Grundstück in einem Gebiet mit Erhaltungssatzung liegt. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    08.12.2015
  7. 85 S 2/19 WEG und 85 S 18/19 WEG - Abwicklung eines beendeten Verwalterverhältnisses
    Leitsatz: 1. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG dient der Vorbereitung der Wohnungseigentümer auf die Versammlung; die Abwahl des Verwalters muss dagegen in der Einladung nicht angegeben werden. 2. Von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Verwalterin und den Wohnungseigentümern kann nicht ausgegangen werden, wenn in der Versammlung zwar eine Mehrheit für die Berufung stimmt, die Stimmen aber lediglich weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen. 3. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Gemeinschaft ermächtigt werden, den Anspruch der Gemeinschaft auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen geltend zu machen. Die begehrte Herausgabe der Verwaltungsunterlagen kommt nicht nur dem Verband, sondern auch den Wohnungseigentümern selbst zugute. 4. Der bloße Vortrag, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, genügt nicht zur Darlegung der Unmöglichkeit der Herausgabe, wenn feststeht, dass der Verwalter im Besitz der Unterlagen war. 5. Die Beklagten können von dem abberufenen Verwalter die Herausgabe der Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen verlangen, die dieser grundsätzlich dauernd aufzubewahren hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Protokolle ausschließlich elektronisch gefertigt, elektronisch unterzeichnet und bis zu einem inzwischen abgelaufenen Zeitpunkt digital vorgehalten wurden. 6. Ein Herausgabeanspruch der Beklagten besteht auch nicht in Bezug auf eine aktuelle Eigentümerliste, wenn diese jedenfalls anlässlich der Klageerhebung der Verwalterin eingereicht worden ist. 7. Eine dauernde Aufbewahrungspflicht des Verwalters besteht nicht, insbesondere wenn die entsprechende EDV-Datei nicht mehr vorliegt. 8. Ein Nacherfüllungsanspruch betreffend die Erstellung einer Jahresabrechnung besteht nicht mehr, wenn die Jahresabrechnung zwischenzeitlich von einer neuen Verwalterin erstellt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.10.2020
  8. 1 W 432/11 - Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch Bewilligungserklärung im Urteil
    Leitsatz: Soll die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs gemäß § 19 GBO berichtigt werden, sind in der Bewilligung im Hinblick auf § 20 GBO grundsätzlich diejenigen Rechtsvorgänge darzulegen, die den Eigentums- bzw. Gesellschafterwechsel bewirkt haben. Einer schlüssigen Darlegung der Unrichtigkeit (hier durch den zu löschenden Gesellschafter) bedarf es jedoch nicht, wenn sich die Bewilligungserklärung mit den Wirkungen des § 894 ZPO aus einem streitigen Urteil oder Versäumnisurteil ergibt.
    KG
    05.07.2012
  9. V ZR 34/97 - Kriegsfolgenrecht; Wehrmachtsgrundstück; Reichsbahngrundstück; Erlöschen des Herausgabeanspruchs
    Leitsatz: Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.
    BGH
    03.07.1998
  10. 1 W 41/12 - Widerruf einer Veräußerungszustimmung des Verwalters; Nachweis der Verwaltereigenschaft
    Leitsatz: ..., Beschluss vom 15.3.2011 - 13 W 15/11, BeckRS...
    KG
    28.02.2012