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  1. 1 W 130/13 - Kein eigenes Beschwerderecht des Urkundsnotars; Erläuterung einer Bewilligung durch nicht beigefügte Anlagen; Grundbuchverfahren
    Der Fall: ...Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom 11. März...
    KG
    11.02.2014
  2. 1 W 5/18 - Vertretungsmacht des Betreuers für Grundbucheintragungen
    Leitsatz: Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.
    KG
    11.01.2018
  3. 1 W 699/16 - Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum bei Auseinandersetzung gesetzlicher Gütergemeinschaft nach polnischem Recht
    Leitsatz: Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-) Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen, und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.
    KG
    25.04.2017
  4. 1 W 169/17 - Eintragungsbewilligung für abgetretene Buchgrundschuld
    Leitsatz: Hat der Gläubiger einer Buchgrundschuld die Grundschuld abgetreten, erfordert die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch eine hierauf gerichtete Bewilligung des alten Gläubigers. Wird vorgetragen, die nicht ausdrücklich erklärte Bewilligung sei in den - in grundbuchtauglicher Form vorliegenden - Erklärungen des alten Gläubigers zur Abtretung enthalten, kommt eine entsprechende Auslegung dennoch nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel bestehen, den Beteiligten sei überhaupt bewusst gewesen, dass zum Vollzug des Rechtsübergangs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.
    KG
    06.04.2017
  5. 1 W 7908/96 - Beitrittsgebiet; Hypothek; Grundbuchberichtigung; Gläubigerbezeichnung
    Leitsatz: Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek betreffend ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück, als deren Gläubiger Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse eingetragen ist, erfolgt nicht im Berichtigungsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO, sondern auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG. Die Landesbank Berlin - Girozentrale kann daher einen Antrag bei einer Hypothek, anstelle "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" sie selbst als Gläubigerin einzutragen, nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei Rechtsnachfolgerin der früher im Ostteil Berlins ansässigen Sparkasse der Stadt Berlin und als Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV verfügungsbefugt.
    KG
    24.06.1997
  6. VIII ZR 124/11 - Anforderungen an Substantiierungspflicht; Mietereinbauten
    Leitsatz: Das Gericht verletzt den Anspruch der klagenden Prozesspartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    28.02.2012
  7. 10 W 1545/03 - Bodenneuordnung; Sonderungsteilbescheid; Bodenrichtwert; Wertermittlungsstichtag; Bemessungszeitpunkt; Entschädigungsleistung; Ausgleichsleistung
    Leitsatz: ...Dresden [3. ZS] vom 13. Dezember 1999 - 3 W...
    OLG Dresden
    03.04.2006
  8. VerfGH 8/11 - Winterdienst; Anlieger; Delegation an Dritte; Ordnungswidrigkeit; Eigentum; Inhalts- und Schrankenbestimmung; verfassungskonforme Auslegung
    Leitsatz: 1. Die Verantwortlichkeit der Straßenanlieger für den Winterdienst auf Gehwegen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Straßenreinigungsgesetz ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. 2. Bei Beauftragung eines Dritten zur Durchführung des Winterdienstes umfasst die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Anliegers grundsätzlich nur die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Dritten.
    VGH Berlin
    14.11.2012
  9. BVerwG 3 C 17.01 - Bahngrundstück; Reichseisenbahnvermögen; Postvermögen; Rückübertragungsanspruch
    Leitsatz: ...Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht...
    BVerwG
    23.08.2001
  10. VG 1 A 212.91 - Parteienrecht DDR; verbundene juristische Person; treuhänderische Verwaltung; Volkseigentum; Rechtsträgerschaft; Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; Räumungsanordnung; sofortige Vollziehung; SED/FDJ/Jugendheim GmbH
    Leitsatz: 1. Die Treuhandanstalt handelt im Rahmen der ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages übertragenen Befugnisse zur treuhänderischen Verwaltung im Verhältnis zu den von dieser Vorschrift erfaßten Parteien und Organisationen hoheitlich; für Streitigkeiten in diesem Bereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. insoweit schon den Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 44.91 -, LKV 1991, 316). Die Treuhand gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR unterscheidet sich von anderen kraft öffentlichen Rechts begründeten Treuhandverhältnissen dadurch, daß der Treuhänder eine Behörde ist und nicht eine - in der Regel durch behördliche Anordnung bestellte - Privatperson, bei der die formellen und materiellen Voraussetzungen für hoheitliches Handeln fehlen. 2. Die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag sind in erster Linie darauf gerichtet, die bei den Parteien und Organisationen in der ehemaligen DDR infolge der vierzigjährigen Herrschaft der SED über Staat und Gesellschaft entstandene und den Re-gelungen des Grundgesetzes zur Stellung und Funktion der Parteien in Art. 21 völlig zuwiderlaufenden Konzentration von Vermögenswerten (Eigentum und eigentumsähnliche Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse - Rechtsträgerschaft -) zu beenden. Parteien und ihnen verbundene Organisationen waren als Eigentümer Subjekte des Eigentums in der Form des sozialistischen Eigentums gesellschaftlicher Organisationen der Bürger bzw. erhielten Be- sitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse am Volkseigentum. Diese durch die Verfassung und das Zivilgesetzbuch der DDR eingeräumte Rechtsstellung hat mit dem gemäß Art. 14 GG gegen den Staat ge richteten Abwehr- und Schutzanspruch und auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleistung des (Privat-) Eigentums als Rechtsinstitut nichts gemein. Soweit ehemals sozialistisches Eigentum i. S. d. Verfassung der DDR und ehemalige Rechtsträgerschaften am Volkseigentum durch die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erfaßt und gesichert werden, wird der durch Art. 14 GG und Art. 21 GG ge-währleistete Schutzbereich daher grundsätzlich nicht berührt. 3. Bei der Auslegung des Begriffs "verbundene juristische Person" i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR ist nicht lediglich auf formale Kri-terien wie zum Beispiel auf die rechtliche Verselbständigung einer Organisation als juristische Person des Privatrechts gegenüber der Partei abzustellen. Vielmehr ist insbesondere auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen (so bereits Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991, a. a. O.). Dies folgt im wesentlichen aus dem Sinn und Zweck der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maß gaben des Einigungsvertrages, wonach die aufgrund der vierzigjährigen Herrschaft der SED entstandenden Vermögensverschiebungen beseitigt werden sollen. Bei dieser Zielsetzung werden insbesondere auch gegenüber den Parteien rechtlich verselbständigte juristische Personen erfaßt, deren wesentliches Vermögen aus den infolge der Herrschaft der SED und der nicht vorhanden gewesenen Trennung von Parteien und Staat vorgenommenen Vermögenszuordnungen stammt und die ihre Wirtschafts- und Finanzkraft im wesentlichen ausschließlich aus derartigen Vermögenswerten beziehen. 4. Bei der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR handelt es sich nicht um eine "überwachende Treuhand", aufgrund derer die Geschäftstätigkeit der Partei oder verbundenen Organisation lediglich im nachhinein zu kontrollieren ist, vielmehr kann nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift unter treuhänderischer Verwaltung nur die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt unter Ausschluß der Verfügungsbefugnis der Partei oder ihr verbundenen Organisation verstanden werden. 5. Die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erstreckt sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR in Rechtsträgerschaft übertragen worden war. Bei früheren Rechtsträgerschaften am Volkseigentum steht bereits jetzt fest, daß die im Hinblick darauf bestandenen Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht gemäß Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) der Anlage II zum Einigungsvertrag an die betroffene Partei oder Organisation zurückzugeben sind; die Rechtsträgerschaften sind mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 als typisches Rechtsinstitut der DDR ebenso wie das sozialistische Eigentum, von dem sie abgeleitet sind, erloschen. Offen bleibt, ob die Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR auch zu einer Verwertung von ehemaligem Volkseigentum in Rechtsträgerschaft von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen berechtigt ist oder ob sie diese Vermögenswerte lediglich bis zu einer gesetzlichen Zuordnung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag zu verwalten hat.
    VG Berlin
    11.09.1991