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Urteil Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch Bewilligungserklärung im Urteil


Schlagworte

Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch Bewilligungserklärung im Urteil

Leitsatz

Soll die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs gemäß § 19 GBO berichtigt werden, sind in der Bewilligung im Hinblick auf § 20 GBO grundsätzlich diejenigen Rechtsvorgänge darzulegen, die den Eigentums- bzw. Gesellschafterwechsel bewirkt haben. Einer schlüssigen Darlegung der Unrichtigkeit (hier durch den zu löschenden Gesellschafter) bedarf es jedoch nicht, wenn sich die Bewilligungserklärung mit den Wirkungen des § 894 ZPO aus einem streitigen Urteil oder Versäumnisurteil ergibt.

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