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Suchergebnis Urteilssuche (21 - 30 von 538)
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OVG 11 N 58.14 - IM-Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, Rücknahme der Zehn-Vier-Bescheinigung, UnwürdigkeitLeitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen Tätigkeit als informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg29.06.2016
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1 Ws Reha 2/13 - Einweisung in DDR-Kinderheim, mittelbare politische Verfolgung, strafrechtliche RehabilitierungLeitsatz: Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung wegen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR bei mittelbarer politischer Verfolgung.OLG Thüringen29.03.2016
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1 Ws Reha 3/13 - Einweisung in DDR-Kinderheim, mittelbare politische Verfolgung, strafrechtliche RehabilitierungLeitsatz: Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung wegen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR bei mittelbarer politischer Verfolgung.OLG Thüringen24.03.2016
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1 Ws Reha 3/16 - Unwürdigkeit, allgemeine KriminalitätLeitsatz: Keine Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG auf Fälle unmenschlichen Verhaltens im Rahmen allgemeiner (Schwer-) Kriminalität außerhalb systembedingten Staatsunrechtes.OLG Thüringen14.06.2016
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1 Ws Reha 6/13 - DDR-Kinderheim, Fehlen der Einweisungsverfügung, Einweisung trotz aufnahmebereiter VerwandterLeitsatz: 1. Die Einweisung in ein DDR-Kinderheim diente sachfremden Zwecken, wenn die nach dem Recht der ehemaligen DDR notwendige schriftliche Einweisungsverfügung fehlte. 2. Die Einweisung diente politischen Zwecken, wenn sie durch den Verbleib des Betroffenen in der bisherigen Wohnung unter der Aufsicht und Betreuung der zum gemeinsamen Haushalt gehörigen erwachsenen Halbschwester hätte vermieden werden können. Hierauf gerichtete Bemühungen von Frau B. haben diese und die Mutter der Betr. bestätigt; eine Inobhutnahme der Kinder durch die Halbschwester sei jedoch von staatlicher Seite wegen deren „politischer Gesinnung“ verweigert worden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzugswürdige Alternative durch die Behörden in den Akten absichtlich unterdrückt worden ist. (Leitsätze der Redaktion)OLG Thüringen20.05.2016
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1 Ws Reha 22/15 - Verfahrensverstöße, verspätete Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über vorläufige EinweisungsverfügungLeitsatz: Allein die Missachtung der nach DDR-Recht vorgesehenen Verfahrensgewährleistungen kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme jedenfalls dann begründen, wenn deren Einhaltung auch nach dem damaligen Verfassungsverständnis der DDR unverzichtbar gewesen wäre. Dies gilt jedoch nicht für die Unterbringung von Minderjährigen in Kinderheimen, weil die Verfassungen der DDR keine zweifelsfrei auch für diese Fälle geltenden Verfahrensgewährleistungen normierten (hier verspätete Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über vorläufige Einweisungsverfügung des Referatsleiters). (Leitsatz der Redaktion)OLG Thüringen14.07.2016
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1 Ws Reha 25/15 - Opferrente, Mindestdauer der Freiheitsentziehung, besondere HärteLeitsatz: 1. Das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 StrRehaG kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die in § 17a Abs. 1 StrRehaG als Anspruchsvoraussetzung für die sog. „Opferrente“ geregelte Mindestdauer der Freiheitsentziehung nur knapp bzw. um wenige Tage verfehlt wird.2. Die gesetzgeberische Entscheidung, die absolute Grenze der Anspruchsberechtigung bei einer Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen zu ziehen, mit der Folge, dass den Betroffenen, deren Freiheitsentzug diese Größenordnung nicht erreicht, regelmäßig kein Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusteht, ist zu respektieren.3. Die Dauer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nach §§ 7 ff. StrRehaG festzustellen. Sie unterliegt grundsätzlich nicht der nochmaligen Überprüfung im Verfahren nach § 25 StrRehaG. (Leitsätze der Redaktion)OLG Thüringen25.05.2016
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3 U 73/12 - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, Bürgenhaftung bei Mietvertragskündigung durch InsolvenzverwalterLeitsatz: 1. Auf eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, welche auch der Wechsel von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage darstellt, findet § 533 ZPO keine Anwendung. 2. Hat ein Dritter eine Erfüllungsbürgschaft für die vertraglichen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter übernommen, haftet er im Falle der Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Mieters nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht für Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO. Hat der Vermieter die Möglichkeit, durch eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis zu beenden, bevor die Kündigungsfrist für die Kündigung des Insolvenzverwalters abgelaufen ist, werden Schadensersatzansprüche wieder auf vertragliche Grundlagen gestellt und die Haftung des Bürgen erhalten.OLG Rostock25.02.2016
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3 W 102/13 - Erstreckung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf mithaftende GrundstückeLeitsatz: Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.OLG Rostock09.05.2016
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3 U 115/14 - Wochenendhaus zur Eigennutzung im FerienhausgebietLeitsatz: 1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, der in Ziffer 1.1. des B-Planes Nr. 21 der Stadt D. wörtlich und unverändert wiederholt wird, sind in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.2. Wird im Kaufvertrag ausdrücklich auf § 10 Abs. 4 Baunutzungsverordnung hingewiesen, ist auch dann eine Täuschung des Käufers nicht anzunehmen, wenn die Behörde für die Vertragsparteien überraschend und entgegen der bisherigen Praxis und Rechtsprechung eine Eigennutzung von Ferienhäusern untersagt.3. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der wegen arglistiger Täuschung anfechtende Käufer darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben.4. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben oder den verschwiegenen Umstand kennen oder im Sinne des bedingten Vorsatzes für möglich halten. Darüber hinaus muss der Handelnde wissen oder es jedenfalls für möglich halten, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird oder die unrichtige Angabe jedenfalls möglicherweise für die Willensbildung von Bedeutung sein kann. Ein Aufklärungspflichtiger muss jedenfalls damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil von den verschwiegenen Umständen keine Kenntnis hat.5. Die Argumentation des Käufers, dass die Beklagte als erfahrene Projektentwicklerin die entsprechende Kenntnis hätte haben müssen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gerade nicht aus. Vielmehr ist für den Arglistvorwurf die positive Kenntnis oder jedenfalls das Fürmöglichhalten des aufklärungspflichtigen Umstandes stets unabdingbar und ein bloßes Kennenmüssen unzureichend. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)OLG Rostock25.02.2016