Urteil Verfahrensverstöße, verspätete Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über vorläufige Einweisungsverfügung
Schlagworte
Verfahrensverstöße, verspätete Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über vorläufige Einweisungsverfügung
Leitsatz
Allein die Missachtung der nach DDR-Recht vorgesehenen Verfahrensgewährleistungen kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme jedenfalls dann begründen, wenn deren Einhaltung auch nach dem damaligen Verfassungsverständnis der DDR unverzichtbar gewesen wäre. Dies gilt jedoch nicht für die Unterbringung von Minderjährigen in Kinderheimen, weil die Verfassungen der DDR keine zweifelsfrei auch für diese Fälle geltenden Verfahrensgewährleistungen normierten (hier verspätete Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über vorläufige Einweisungsverfügung des Referatsleiters).
(Leitsatz der Redaktion)
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