Urteil DDR-Kinderheim, Fehlen der Einweisungsverfügung, Einweisung trotz aufnahmebereiter Verwandter
Schlagworte
DDR-Kinderheim, Fehlen der Einweisungsverfügung, Einweisung trotz aufnahmebereiter Verwandter
Leitsätze
1. Die Einweisung in ein DDR-Kinderheim diente sachfremden Zwecken, wenn die nach dem Recht der ehemaligen DDR notwendige schriftliche Einweisungsverfügung fehlte.
2. Die Einweisung diente politischen Zwecken, wenn sie durch den Verbleib des Betroffenen in der bisherigen Wohnung unter der Aufsicht und Betreuung der zum gemeinsamen Haushalt gehörigen erwachsenen Halbschwester hätte vermieden werden können. Hierauf gerichtete Bemühungen von Frau B. haben diese und die Mutter der Betr. bestätigt; eine Inobhutnahme der Kinder durch die Halbschwester sei jedoch von staatlicher Seite wegen deren „politischer Gesinnung“ verweigert worden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzugswürdige Alternative durch die Behörden in den Akten absichtlich unterdrückt worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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