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Urteil Erstreckung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf mithaftende Grundstücke


Schlagworte

Erstreckung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf mithaftende Grundstücke

Leitsatz

Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

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