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Urteil Wochenendhaus zur Eigennutzung im Ferienhausgebiet


Schlagworte

Wochenendhaus zur Eigennutzung im Ferienhausgebiet

Leitsätze

1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, der in Ziffer 1.1. des B-Planes Nr. 21 der Stadt D. wörtlich und unverändert wiederholt wird, sind in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.

2. Wird im Kaufvertrag ausdrücklich auf § 10 Abs. 4 Baunutzungsverordnung hingewiesen, ist auch dann eine Täuschung des Käufers nicht anzunehmen, wenn die Behörde für die Vertragsparteien überraschend und entgegen der bisherigen Praxis und Rechtsprechung eine Eigennutzung von Ferienhäusern untersagt.

3. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der wegen arglistiger Täuschung anfechtende Käufer darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben.

4. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben oder den verschwiegenen Umstand kennen oder im Sinne des bedingten Vorsatzes für möglich halten. Darüber hinaus muss der Handelnde wissen oder es jedenfalls für möglich halten, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird oder die unrichtige Angabe jedenfalls möglicherweise für die Willensbildung von Bedeutung sein kann. Ein Aufklärungspflichtiger muss jedenfalls damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil von den verschwiegenen Umständen keine Kenntnis hat.

5. Die Argumentation des Käufers, dass die Beklagte als erfahrene Projektentwicklerin die entsprechende Kenntnis hätte haben müssen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gerade nicht aus. Vielmehr ist für den Arglistvorwurf die positive Kenntnis oder jedenfalls das Fürmöglichhalten des aufklärungspflichtigen Umstandes stets unabdingbar und ein bloßes Kennenmüssen unzureichend.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

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