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  1. 8 W RE Miet 4905/81 - Mietpreisstelle; Mietherabsetzung; Stichtagsmiete; Altbaumiete; Rechtsentscheid
    Leitsatz: I. Das Landgericht kann ausnahmsweise auch als Beschwerdegericht einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts nach Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980 herbeiführen, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Das ist der Fall, wenn ein Berliner Amtsgericht in einem Mietrechtsstreit das Verfahren nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung der Preisbehörde über einen Antrag des Mieters auf Mietherabsetzung nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24 Juli 1979 ausgesetzt hat und die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Entscheidung der Preisbehörde, durch die die Miete herabgesetzt würde, für die Entscheidung über die Klage nicht vorgreiflich sein könne, weil die Entscheidung der Preisbehörde Wirkung nur für die Zeit von ihrem Erlaß an habe, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirke, und wenn das Landgericht Berlin daraufhin die Frage der Rückwirkungsmöglichkeit des Mietherabsetzungbecheids als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Kammergericht zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt hat. II. Die vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Die §§ 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 erfassen nicht die Zeit vor dem 1. Januar 1979. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 gilt die bis dahin gültige Rechtslage. 2. Hat der Mieter von preisgebundenem Altbauwohnraum bis zum 30. November 1980 (vgl. § 36 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981) bei der Mietpreisstelle des zuständigen Bezirksamts von Berlin einen Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Miete gestellt, als sie sich aus seiner Mietvereinbarung ergibt, zum Beispiel einen Antrag a) nach § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe der Wertverbesserungs-/Modernisierungszuschlags, b) nach § 15 Abs. 2 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe des Gewerbezuschlags, c) nach § 13 des Gesetzes über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum, und hatte die Mietpreisstelle bis zum 30. November 1980 noch nicht entschieden oder war ihre Entscheidung am 30. November 1980 noch nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar; es gilt die Rechtslage, die bis zum 31. Juli 1979 gültig war. 3. Hat der Mieter zwischen dem 1. Dezember 1980 und dem 30. November 1981 bei der Mietpreisstelle einen Antrag nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 auf Herabsetzung der Miete - nach § 26 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981 auf Herabsetzung der Stichtagsmiete - gestellt und setzt die Mietpreisstelle daraufhin die Miete herab, so entscheidet die Mietpreisstelle, von welchem Zeitpunkt an die Mietherabsetzung wirkt. Dabei hat die Mietpreisstelle die Rückwirkung der Mietherabsetzung anzuordnen, und zwar a) Rückwirkung bis zum 1. Januar 1979, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1979 oder am 1. Januar 1979 begonnen hat, b) Rückwirkung bis zum Beginn des Mietverhältnisses, wenn es nach dem 1. Januar 1979 begonnen hat. 4. Erschöpft sich eine Entscheidung der Mietpreisstelle - anders als in dem zu Nr. 3 erwähnten Falle - ausnahmsweise in einer feststellenden Wirkung, hat sie also rein deklaratorische Bedeutung, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Rückwirkung auch dann nicht, wenn die Mietpreisstelle die Miethöhe niedriger feststellt, als sie sich aufgrund der Mietvereinbarung ergibt. Die Mietpreisstelle spricht dann nur aus, in welcher Höhe die Miete von vornherein zu entrichten war.
    KG
    09.08.1982
  2. 22 U 240/06 - Streitverkündungswirkung; fehlgeschlagene Anrechnung von Verbindlichkeiten bei Entschädigung; Rückwirkungsverbot; Wirksamkeit der Enteignungstatbestände bei Verfolgung
    Leitsatz: 1. Die Streitverkündungswirkung ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand des Ausgangsprozesses begrenzt und erfasst jedenfalls nicht später entstehende Ansprüche. 2. Enteignungstatbestände nach § 1 Abs. 6 VermG sind als wirksam anzusehen; das Eigentum steht insoweit Volkseigentum des Staates gleich. 3. § 1 Abs. 5 TreuhG schließt die Anwendung des TreuhG auf von Wirtschaftsbetrieben in Anspruch genommenes volkseigenes Vermögen nicht aus.
    KG
    21.02.2008
  3. 8 U 29/14 - Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen nach erfolgter Abrechnung (Gewerberaum)
    Leitsatz: Der Vermieter kann nach Erteilung der Abrechnung bzw. vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an einen Anspruch auf Vorauszahlungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend machen, sondern nur noch die Beträge verlangen, die sich aus der Abrechnung ergeben. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    16.06.2014
  4. 65 S 409/10 - Fristlose Kündigung bei ständig unpünktlicher Mietzahlung vor der letzten Abmahnung
    Urteil: ...Urteil vom 25. Oktober 2011 meinte das...
    LG Berlin
    25.10.2011
  5. 25 S 3/18 - Spezielle Regelungen für Rücklagen
    Der Fall: ...Gebäude mit 75 Eigentumswohnungen, 25...
    LG Düsseldorf
    20.02.2019
  6. 2-13 S 56/19 - Teilauflösung der Instandhaltungsrücklage
    Leitsatz: 1. Zur Abwicklung vereinbarungswidrig geführter getrennter Instandhaltungsrücklagen für Garagenstellplätze. 2. Sieht die Teilungserklärung keine Trennung der Instandsetzungskosten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an den Garagenstellplätzen vor, kann eine nur für die Garagenstellplätze angesammelte Rücklage aufgelöst, an die Inhaber der Garagenstellplätze teilweise ausgezahlt und der Rest in die allgemeine Rücklage überführt werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    27.03.2020
  7. 3 W 18/06 - Unzulässige Saldoklage auf Miete und Betriebskostenvorschüsse
    Leitsatz: .... 1 S. 1, S. 2 BGB). 3. Beansprucht er...
    OLG Brandenburg
    08.05.2006
  8. 3 U 55/96 - Nutzungsvertrag über sozialistisches Eigentum, Aushöhlung sozialistischen Eigentums, Umgehungsgeschäft
    Leitsatz: ...hinaus als Umgehungsgeschäft i. S. v. § 2...
    OLG Brandenburg
    14.08.1996
  9. 2 W 6/18 - Amtshaftung auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
    Leitsatz: Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind im Amtshaftungsrecht nicht anwendbar. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    24.01.2019
  10. 2 U 8/10 - Schadensersatzanspruch des Berechtigten wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Amtspflichtverletzung; Mitverschulden; Ersatzmöglichkeit; Verkehrswertermittlung; Bodenwertermittlung; Ertragsverfahren
    Leitsatz: 1. Bei § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO handelt es sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen schadensersatzbegründenden Tatbestand. 2. Ausreichend für den Schadensersatzanspruch des Berechtigten ist es, dass ein Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des restitutionsbefangenen Grundstücks - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erfüllt werden kann, ohne dass ein Verschulden des Verfügungsberechtigten erforderlich ist. 3. Dem Berechtigten kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden nicht vorgeworfen werden, wenn eine vorläufige Sicherung seines Restitutionsanspruchs im Zeitpunkt dessen Wiederauflebens ohnehin nicht möglich war, weil zu diesem Zeitpunkt die Rückübertragung gem. § 7 GVO bereits unmöglich geworden war. 4. Für die Ermittlung des Verkehrswertes des nicht mehr restitutionsfähigen Grundstücks kann schwerpunktmäßig das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es sich um ein Renditeobjekt handelt; dabei ist im Regelfall auch ein Erbbaurecht zu berücksichtigen. 5. Dem Gedanken, dass der Geschädigte nur das erhalten soll, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten hat, ist auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO Rechnung zu tragen. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    28.01.2014