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BVerwG 8 B 48.13 - Bruchteilsrestitution; Unternehmensschädigung; Anteilsschädigung; Anmeldung; Verhältnis von rückerstattungsrechtlichem Antrag zur Anmeldung einer Anteilsschädigung; räumlicher Anwendungsbereich bei verfolgungsbedingter AnteilsschädigungLeitsatz: Die Geltendmachung der Ansprüche auf ergänzende Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmens- oder Anteilsschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG setzt eine Anmeldung der Unternehmens- oder Anteilsschädigung voraus, die nicht in einem rückerstattungsrechtlichen Antrag wegen der Entziehung von Vermögenswerten gesehen werden kann. Die räumliche Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG setzt voraus, dass die Schädigung einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, was regelmäßig voraussetzt, dass der betroffene Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet belegen war. Bei Anteilsschädigungen ist davon grundsätzlich auszugehen, wenn der Sitz des Unternehmens im Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet lag. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG30.04.2014
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BVerwG 8 B 47.13 - Erlösauskehrberechtigung; Berechtigter bei der Entziehung der Beteiligung eines jüdischen Bankhauses an einer AG; Aktienanteilsschädigung bei Unternehmenssitz in Westdeutschland; Mutter-Tochter-Verhältnis bei Aktiengesellschaft; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution bei „Westunternehmen”; Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Anteilsentziehung; verfolgungsbedingter VermögensverlustLeitsatz: 1. Die in ihren Anteilsrechten geschädigten Gesellschafter, die zugleich Unternehmensträger sind, können Berechtigte einer Bruchteilsrestitution sein. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gilt auch für Unternehmen im Westen Deutschlands, denen Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten. 3. Eine ergänzende Bruchteilsrestitution kommt auch nach Schädigungen in Betracht, die nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach einem anderen Gesetz rückgängig gemacht wurden oder zu machen waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG08.04.2014
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BVerwG 4 C 11.13 - Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Sanierungsabgabe; Sanierungsausgleichsbetrag; Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; förmlicher Abschluss der Sanierung; Aufhebungssatzung; pflichtwidrig unterlassene Aufhebung der Sanierungssatzung; rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Erlangung des Vorteils; grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung; vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags; Übergangsvorschriften; verfassungskonforme Auslegung; tatsächlicher Abschluss der Sanierung; Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung; Grundsatz von Treu und Glauben; Verwirkung; unzulässige Rechtsausübung; Klageerweiterung; BerufungsbegründungLeitsatz: Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.BVerwG20.03.2014
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BVerwG 5 B 48.13 - Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Zwangsarbeiter; „Ostarbeitererlasse“; „tatsächliche Vermutung“; Verfahrensmangel; Verlust des Rügerechts; Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung; Überzeugungsgrundsatz; DenkgesetzeLeitsatz: Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Beteiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu überprüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.BVerwG12.03.2014
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BVerwG 8 B 30.13 - Verfolgung; Vermögensverlust; faktische Enteignung; Divergenzrüge; Grundsatzrüge; BeschwerdebegründungsfristLeitsatz: 1. Für die Beantwortung der Frage, ob die Eigentümerbefugnisse des Alteigentümers durch die während des NS-Regimes erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies faktisch in der Sache einem Eigentumsentzug „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entsprach, kommt es auf die Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfaktoren unter Berücksichtigung des zeitgeschichtlichen Hintergrundes an. 2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. 3. Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann. 4. Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG06.03.2014
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BVerwG 8 B 69.13 - Eigentumsverlust wegen tatsächlich nicht kostendeckender Mieten; Niedrigmietenpolitik; Kostenunterdeckung; Überschuldungssituation; Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Wiederaufgreifen des Verfahrens; grundsätzliche Bedeutung; DivergenzbeschwerdeLeitsatz: 1. Für die Annahme des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG ist darauf abzustellen, ob für ein bebautes Grundstück oder Gebäude in dem Zeitraum vor Eigentumsverlust tatsächlich nicht kostendeckende Mieten erzielt wurden und diese Kostenunterdeckung die (bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende) Überschuldung des Grundstücks verursacht hat. 2. Der Beleihungswert orientiert sich regelmäßig am Einheitswert des Grundstücks; der Zeitwert ist konkret nur bei Anhaltspunkten für die Annahme zu ermitteln, dass der Beleihungswert des Grundstücks dem Einheitswert nicht entspricht. 3. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 48 VwVfG ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG14.02.2014
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BVerwG 8 C 49.12 - Aufklärungspflicht; Berechtigter; besatzungshoheitliche Enteignung; Beweisantrag; Drittbetroffener; Enteignung, faktische Enteignung; rechtsstaatswidrige Entscheidung; Rehabilitierung; sowjetisches Militärtribunal; Vermögensentziehung; Vermögensgegenstand; WirkungszusammenhangLeitsatz: Der Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG setzt nicht voraus, dass die in dem aufgehobenen Strafurteil eines sowjetischen Militärtribunals in der sowjetischen Besatzungszone verfügte Vermögenseinziehung den entzogenen Vermögensgegenstand konkret bezeichnete. Zwischen der in dem Strafurteil verfügten Einziehung und der tatsächlichen Entziehung des Vermögensgegenstandes muss jedoch ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben. Das gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand im Miteigentum eines Dritten stand.BVerwG11.02.2014
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BVerwG 3 B 24.13 - Berufliche RehabilitierungLeitsatz: Andere als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG genannten hoheitlichen Maßnahmen begründen keinen Anspruch auf Leistungen als verfolgter Schüler nach § 3 BerRehaG. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG27.01.2014
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BVerwG 3 B 4.13 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Bodenreformgrundstück; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Restitution bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage; RestitutionsausschlussLeitsatz: 1. Jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist. 2. Die Vermögensentziehung unterfällt nur dann dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG20.01.2014
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BVerwG 3 B 28.13 - Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren über Gewährung von HaftopferrenteLeitsatz: § 44 Abs. 1 SGB X, der gemäß § 17 a Abs. 6 StrRehaG im Verwaltungsverfahren anwendbar ist, verpflichtet Leistungsträger (hier nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG), auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG15.01.2014