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Urteil Verfolgung


Schlagworte

Verfolgung; Vermögensverlust; faktische Enteignung; Divergenzrüge; Grundsatzrüge; Beschwerdebegründungsfrist

Leitsätze

1. Für die Beantwortung der Frage, ob die Eigentümerbefugnisse des Alteigentümers durch die während des NS-Regimes erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies faktisch in der Sache einem Eigentumsentzug „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entsprach, kommt es auf die Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfaktoren unter Berücksichtigung des zeitgeschichtlichen Hintergrundes an.

2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

3. Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann.

4. Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist.

(Leitsätze der Redaktion)

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