Urteil Erlösauskehrberechtigung
Schlagworte
Erlösauskehrberechtigung; Berechtigter bei der Entziehung der Beteiligung eines jüdischen Bankhauses an einer AG; Aktienanteilsschädigung bei Unternehmenssitz in Westdeutschland; Mutter-Tochter-Verhältnis bei Aktiengesellschaft; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution bei „Westunternehmen”; Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Anteilsentziehung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust
Leitsätze
1. Die in ihren Anteilsrechten geschädigten Gesellschafter, die zugleich Unternehmensträger sind, können Berechtigte einer Bruchteilsrestitution sein.
2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gilt auch für Unternehmen im Westen Deutschlands, denen Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten.
3. Eine ergänzende Bruchteilsrestitution kommt auch nach Schädigungen in Betracht, die nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach einem anderen Gesetz rückgängig gemacht wurden oder zu machen waren.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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