Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Bodenreformgrundstück; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Restitution bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage; Restitutionsausschluss
Leitsätze
1. Jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist.
2. Die Vermögensentziehung unterfällt nur dann dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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