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Urteil Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren über Gewährung von Haftopferrente
Schlagworte
Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren über Gewährung von Haftopferrente
Leitsatz
§ 44 Abs. 1 SGB X, der gemäß § 17 a Abs. 6 StrRehaG im Verwaltungsverfahren anwendbar ist, verpflichtet Leistungsträger (hier nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG), auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden.
(Leitsatz der Redaktion)
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