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  1. 11 U 44/21 - Anforderungen an Außenwandabdichtung bei Fertighausvertrag
    Leitsatz: 1. Eine Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser ist mangelhaft, wenn aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter aufgestellten Leistungsbeschreibung eine weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen und der Einbau einer eventuell erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.2. Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, wenn er den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist. Der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, dass die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall „nicht stauendes Sickerwasser“ entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall „aufstauendes Sickerwasser“ auftritt und der Einbau einer Drainage nach DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, genügt nicht.3. Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten beizubringen, muss er sich gem. §§ 254, 278 BGB eventuelle Fehler des Bodengutachtens (falsche bzw. widersprüchliche Bewertung des Lastfalles) als Mitverschulden anrechnen lassen.
    OLG Köln
    02.02.2022
  2. 8 U 1796/18 - Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer WEG im Wege der kaufrechtlichen Nacherfüllung
    Leitsatz: 1. Auch der gewerbliche Verkäufer einer gebrauchten Eigentumswohnung ist grundsätzlich verpflichtet, den einzelnen Käufern insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum zu verschaffen, weil ansonsten in diesen Fällen der vom Gesetzgeber primär vorgesehene Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB praktisch leerliefe (vom BGH bisher offengelassen, Urteil vom 24.7.2015 - V ZR 167/14, Rz. 22 ff.).2. Zur Sollbeschaffenheit eines Grundstücks gehört auch ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung die Freiheit von nicht nur unerheblichen Kontaminationen. Mit giftigen Stoffen sind nämlich besondere Gefahren und Risiken verbunden, die ein Käufer in der Regel nicht ohne Weiteres hinzunehmen bereit ist (BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 25/12, Rz. 15).3. Für die Frage, wann eine nicht nur unerhebliche Kontamination vorliegt, sind mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich die Begriffsdefinitionen fürschädliche Bodenveränderungen in § 2 Abs. 3 ff. BBodSchG und die Maßnahmewerte gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG i.V.m. der BBodSchV maßgeblich.4. Existieren jedoch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse dazu, dass Schadstoffe, die - wie BaP (Benzo[a]Pyren) - als kanzerogen eingestuft werden, bereits in erheblich geringerer Konzentration dem Menschen schaden können als bisher in der BBodSchV vorgesehen, ist es im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit nicht vertretbar, bis zur endgültigen Verabschiedung einer novellierten Verordnung veraltete, möglicherweise die Gesundheit gefährdende Prüfwerte zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund war in Bayern bereits im Jahr 2013 der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt abgeleitete Prüfwert von 0,5 mg/kg BaP für Kinderspielflächen und Wohngebiete für die Soll-Beschaffenheit zugrunde zu legen.5. Ein gewerblicher Verkäufer gebrauchter Immobilien kann sich gem. § 444 BGB auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er den Kaufinteressenten seine Kenntnisse arglistig nicht vollständig offenbart, insbesondere dassa) bei Auffinden einer verfüllten Kiesgrube jedenfalls in München grundsätzlich ein Altlastenverdacht besteht,b) in den Kaufverträgen jeweils versichert wird, dass „verdeckte Mängel“ nicht bekannt seien, insbesondere „… Altlasten“, obwohl der Verkäufer wusste, dass er hierüber wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters und mangels Vertretungsregelung für diesen keine aktuelle Kenntnis hatte, und obwohl in diesem Zeitraum ständig mit dem Eingang des entsprechenden Berichts zu rechnen war und dieser für die weiteren Beurkundungen von offensichtlicher Bedeutung war,c) die über eine zusammengefassten Altlastenauskunft der zuständigen Behörde hinausgehenden Kenntnisse über weitere Altlasten und deren Konsequenzen verschwiegen werden.
    OLG München
    02.09.2021
  3. 21 U 45/19 - Zahlung einer Mehrvergütung zur Mängelbeseitigung
    Leitsatz: 1. Ist ein Werkunternehmer aufgrund eines von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses nach Einheitspreisen mit punktuellen Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen in einer Bestandsimmobilie beauftragt, dann sind die Kosten nicht erwähnter weiterer Baumaßnahmen, auch wenn sie für die Funktionstauglichkeit der Leistung erforderlich sind, hiervon in der Regel nicht umfasst.2. Ist ein Werkunternehmer nur gegen Zahlung einer Mehrvergütung zur Mängelbeseitigung verpflichtet, hat der Besteller nur dann einen durchsetzbaren Vorschussanspruch gegen ihn, wenn er eine eventuelle Auswahl über die Nachbesserungsmaßnahme trifft, die Mehrvergütung des Unternehmers nicht in Abrede stellt und auf Anforderung des Unternehmers ihm für seine Mehrvergütung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) Sicherheit leistet.3. Ist für einen Werkunternehmer erkennbar, dass mit den Leistungen, die er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat, kein funktionstauglicher Erfolg zu erzielen ist, und weist er den Besteller nicht darauf hin, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen, den der Besteller im Wege der dolo-agit-Einrede gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers geltend machen kann. Dies setzt allerdings weiter voraus, dass der Besteller im Falle des Hinweises den Unternehmer nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang beauftragt hätte.4. Eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ nach dem Muster „Vergütung gegen Mangelbeseitigung gegen Mehrvergütung hierfür“ kommt nur in Betracht, wenn die Höhe der Mehrvergütung feststeht.5. Für eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ besteht kein Bedürfnis, wenn neben einer einfachen Zug-um-Zug-Verurteilung festgestellt werden kann, dass sich der Besteller in Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigung befindet.
    KG
    13.04.2021
  4. 8 U 132/18 - Kündigungszugang durch Einwurf in den Briefkasten am Nachmittag, verfrühte Kündigung vor Fälligkeit der Zahlungsforderung, Zutrittsverweigerung bei beabsichtigtem Einbau von Wasseruhren
    Leitsatz: 1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Räume zur eigenen Wohnnutzung (durch ihre Gesellschafter) anmieten und damit ein Wohnraummietverhältnis i.S.v. §§ 549 ff. BGB begründen. 2. Zur Auslegung, ob ein Wohnraummietverhältnis oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt. 3. Eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung, die vor Fälligkeit der Zahlungsforderung und damit verfrüht zugeht, ist unwirksam. Die Beweislast für den „späten Zugang“ trifft in diesem Fall den Kündigenden. 4. Zum Meinungsstand betreffend den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn das Schreiben am Nachmittag in den Hausbriefkasten des Adressaten eingeworfen wird.
    KG
    20.06.2019
  5. 21 U 139/18 - Rücktritt vom Bauträgervertrag
    Leitsatz: 1. Die Bestimmung eines Bauträgervertrages, wonach die Schlussrate bereits bei Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin zu zahlen ist, weicht nicht zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV ab und ist also wirksam. 2. Der Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag kann auch nach einer Fristsetzung mit Zuvielforderung wirksam sein. Entscheidend ist, ob der Erwerber die überhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er jedenfalls den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann. 3. Auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag findet § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Anwendung. 4. Ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, ist stets aufgrund einer Gesamtabwägung zu entscheiden, die abstrakte Anknüpfung an einen Zahlungsrückstand in Höhe eines bestimmten Schwellenwertes ist kein geeignetes Kriterium.
    KG
    07.05.2019
  6. 2 U 56/18 - Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung
    Leitsatz: Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substantiellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden (Abgrenzung BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14).
    OLG Braunschweig
    17.04.2019
  7. 5 U 1439/17 - Empfangsbedürftige Willenserklärung, Verkehrssitte, normative Auslegung
    Leitsatz: 1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (BGH, Urteil vom 5.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207). 2. Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (BGH, Urteil vom 11.5.1978 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.2.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 6.9.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797). Die empfangsbedürftige Willenserklärung braucht danach zwar nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden; sie kann ihm auch über Dritte zugeleitet werden, doch darf dies nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muss zielgerichtet geschehen, denn es gibt im bürgerlichen Recht keinen dem § 187 ZPO a.F. (§ 189 ZPO n.F.) für die Heilung von Zustellmängeln entsprechenden Grundsatz (vgl. BGH, a.a.O.).
    OLG Dresden
    28.02.2018
  8. 2 U 17/12 - Schadensersatzanspruch aufgrund einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, Amtshaftungsanspruch, Investitionen in Restitutionsgrundstück
    Leitsatz: Schadensersatz für Investitionen in ein Restitutionsgrundstück nach rechtswidrig erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    11.10.2016
  9. I-10 U 114/12 - Formularklauseln im gewerblichen Mietvertrag; Auslegung eines Kündigungsschreibens, das nicht direkt an den Mieter adressiert ist; Umlage der Aufzugskosten auch auf Erdgeschoss-Mieter
    Leitsatz: 1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten bzw. rechtkräftig festgestellt ist" ist wirksam. 2. Zur Auslegung eines Kündigungsschreibens, dass nicht an den Mieter, sondern an die von ihm geführte GmbH „zu seinen Händen" adressiert ist. 3. Der Vermieter muss sich Äußerungen des Hausmeisters grundsätzlich nicht zurechnen lassen. 4. Der Mieter eines im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokals wird durch die formularmäßige Umlage der Aufzugskosten nicht unangemessen benachteiligt.
    OLG Düsseldorf
    25.07.2013
  10. 2 Ws 641/10 REHA - Heimeinweisung; Kinderheim, Jugendheim; politische Verfolgung; strafrechtliche Rehabilitierung; Freiheitsentziehung; grobes Missverhältnis; Unterbringungssituation; rechtsstaatliche Ordnung; Jugendwerkhof Torgau; Einweisungsverfahren; menschenunwürdige Erziehungsmethoden; Systemunrecht; Sonderheim; Spezialheim
    Leitsatz: 1. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde. 2. Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG). 3. Aus der konkreten Unterbringungssituation lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. 4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen; denn dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau kam unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zu, bei dem ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der „Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war. 5. Rigorose Erziehungsmethoden, die nach heutigem Verständnis die Menschenwürde verletzen und nicht mehr zu rechtfertigen sind, begründen für sich genommen keinen Rehabilitierungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte nur „Systemunrecht", nicht aber sämtliche Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuführen.
    KG
    30.09.2011