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6 L 223.17 - Tagessatz-Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge, Zweckentfremdung, MöbliertwohnungenLeitsatz: Die Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge nach Maßgabe tageweiser Kostenübernahmen verstößt gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Zur Sachverhaltsermittlung dürfen Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Inhaber dies nicht gestattet. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin10.05.2017
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1 B 1/92 V - Aussetzung der Vollziehung; Enteignungen nach dem Aufbaugesetz; Gegenkonzept; Streitwert in vorläufigenLeitsatz: 1. Der defensive vorläufige Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO setzt einen erfolglosen Antrag des Dritten auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht voraus. 2. Im Verfahren nach § 3 a Vermögensgesetz ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach §§ 80, 80 a VwGO gem. § 37 Abs. 2 VermG statthaft. 3. Zur Frage, inwieweit Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterliegen. 4. Ein "Gegenkonzept" des Berechtigten ist im Verfahren nach § 3 a VermG nur beachtlich, wenn es spätestens bis zum Erlaß des Ausgangsbescheides vorgelegt worden ist. 5. Im Bescheid nach § 3 a VermG ist der voraussichtliche Kaufpreis des Vermögensgegenstandes mitzuteilen. 6. Der Streitwert beträgt in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Entscheidungen nach § 3 a VermG 1/20 des Kaufpreises /Verkehrswertes.BezG Potsdam18.03.1992
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1 BvR 3132/08 - Einräumung von Bruchteilseigentum im Wege des Durchgriffs auf „weggeschwommene Vermögenswerte”; Erwerb mit „Mitteln des Unternehmens” nach verfolgungsbedingter Schädigung; GAGFAHLeitsatz: 1. Die Auffassung des BVerwG (Beschluss vom 16. September 2008 BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 - und Urteil vom 2. April 2008 – BVerwG 8 C 7.07 ZOV 2008, 160) in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei als Tatbestandsvoraussetzung ein Erwerb von Vermögensgegenständen, die diesem nach der Schädigung zugeflossen sind, „mit Mitteln des Unternehmens" hineinzulesen, ist ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich wie die Auffassung, dass „Mittel des Unternehmens" nur solche seien, die im Zeitpunkt der Beteiligungsentziehung vorhanden gewesen seien. 2. Auch die sich daran ausrichtende Auslegung, ob eine qualitative Veränderung der Kapitalgrundlage vorliegt, die einen Zurechnungszusammenhang mit den ursprünglichen Unternehmensmitteln ausschließen soll, und die deren „vollständigen Verbrauch" nicht etwa erst im Fall einer vor der Kapitalveränderung eingetretenen Überschuldung annimmt, findet eine hinreichende Stütze in Sinn und Zweck der Vorschrift. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG12.01.2011
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1 BvR 2736/08 - Anspruch auf angemessenen Wertausgleich für Anwohner des Flughafens SchönefeldLeitsatz: 1. Gemeinwohlinteressen müssen hinter der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zurückstehen, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Eigentümers bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt. 2. Die Entschädigungsregelung für vom Ausbau des Flughafens Schönefeld betroffene Grundstückseigentümer, die auf einen Stichtag abgestellt, an dem schon eine Wertminderung von über 50 % eingetreten war, verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG23.02.2010
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1 BvL 17/00 - Entschädigung für überschuldete Mietwohngrundstücke; Eigentumsverzicht; Schenkung; Erbausschlagung; nicht kostendeckende MietenLeitsatz: § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren.BVerfG10.10.2001
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1 BvR 1859/91 - Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität; Verfügungsverbot über restitutionsbefangene GrundstückeLeitsatz: Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) kann entgegenstehen, daß die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist. Das gilt besonders dann, wenn der Streit in erster Linie die Auslegung einfachen Rechts betrifft und das Bundesverfassungsgericht Aussagen über den Inhalt einer Regelung treffen müßte, zu der sich noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat.BVerfG25.03.1992
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V ZR 98/25 - Gerichtliche Feststellung zur Kostentragungspflicht in der GemeinschaftLeitsatz: a) Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (hier: Kostentragung), gerichtlich feststellen lassen. Für eine solche Feststellungsklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passivlegitimiert.b) Das auf die Feststellungsklage ergehende Urteil wirkt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.c) Besteht in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Uneinigkeit über die zutreffende Auslegung oder die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, kann eine gerichtliche Entscheidung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht nur mit der Feststellungsklage, sondern auch mit der Beschlussersetzungsklage herbeigeführt werden (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. September 2022 - VZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 15 ff.).BGH27.02.2026
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V ZR 76/25 - Faktischen Verwalter treffen grundsätzlich dieselben Pflichten wie den bestellten VerwalterLeitsatz: 1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB.2. Schloss der Bauträger bzw. der teilende Eigentümer unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Vertrag im Interesse der künftigen Gemeinschaft im eigenen Namen, setzte der spätere Übergang auf die zwischenzeitlich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Vertragsübernahme durch Beschluss voraus; ein entsprechendes Handeln im fremden Namen musste ebenfalls durch Beschluss genehmigt werden.BGH30.01.2026
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V ZB 3/25 - Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr nur für SelbstnutzerLeitsatz: In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.BGH11.12.2025
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III ZR 125/24 - Mietausfallschaden wegen Amtspflichtverletzung durch rechtswidrig abgelehnten Umbau von Büros in WohnungenLeitsatz: Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 70/83, BGHZ 93, 87).BGH14.08.2025
