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Suchergebnis Urteilssuche (7651 - 7660 von 7803)

  1. 4 U 201/90 - Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen; Mietvertragsformular 1977
    Leitsatz: Durch § 14 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertragsformulars, herausgegeben vom Landesverband Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grund-eigentümer e.V., Ausgabe April 1977, wird eine rechtliche Pflicht des Mieters begründet, in den üblichen Zeitabständen, die mit dem Ver-tragsbeginn zu laufen anfangen, Schönheitsreparaturen in der Woh-nung auszuführen, und zwar unabhängig davon, ob dem Mieter die Wohnung im renovierten oder nicht renovierten Zustand übergeben worden ist. Die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2, die den Mieter verpflichtet, die erstmaligen Renovierungsarbeiten innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen, ist unwirksam.
    HansOLG Hamburg
    13.09.1991
  2. RE-Miet 2/86 - Baulärm; Streitverkündung; Mietminderungsprozess; Lärmbeeinträchtigung; Minderung
    Leitsatz: Der Anspruch des Mieters von Wohnraum, wegen eines vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms den Mietzins zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf Ausgleichszahlung dulden muß.
    BayObLG
    04.02.1987
  3. RE-Miet 3/84 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Betriebskostenumlage
    Leitsatz: Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten mit der mietvertraglichen Regelung, daß für die "Betriebskosten gemäß § 27 II. Berechnungsverordnung" neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungebetrag von ... DM zu leisten ist, auf den Mieter umlegen, ohne diesem bei Vertragsabschluß den in der Anlage enthaltenen Betriebskostenkatalog erläutert oder durch Beifügung eines Abdrucks der Anlage zur Kenntnis gebracht zu haben.
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    24.02.1984
  4. 4 U 8/83 - Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Sachverständigengutachten
    Leitsatz: Die Frage, ob Gutachten, welche von nicht nach Maßgabe des § 36 GewO öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet sind, ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG in gleicher Weise zu stützen vermögen, wie die von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen erstellten, werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    HansOLG Hamburg
    20.07.1983
  5. Allg. Reg. 84/80 - Kündigung von Wohnraum; Berufung einer Gemeinde auf berechtigtes Interesse; Bereitstellung von Räumen für Feuerwehr
    Leitsatz: 1. Eine Gemeinde, die ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, kann sich zur Begründung ihres berechtigten Interesses im Sinne des § 564 b Abs. 1 und 2 BGB darauf berufen, daß sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt. 2. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses begründen können, zählt in Bayern auch die Bereitstellung von Räumen für den theoretischen Unterricht der Feuerwehr sowie für kulturelle und soziale Zwecke (hier: Turnraum, Versammlungs- und Übungsraum für einen örtlichen Gesangverein und Raum für eine Weberschule). 3. Im übrigen wird die Entscheidung der vorgelegten Frage als unzulässig abgelehnt.
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    21.11.1980
  6. 2 BvL 9/85 - Verfassungsbeschwerde; Fehlbelegungsabgabe; Abschöpfungsabgabe; Sonderabgabe; Subventionsrückabwicklung; Gesetzgebungsbefugnis; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgebot; Willkürverbot
    Leitsatz: 1. a) Eine Abschöpfungsabgabe, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient, ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 67, 256 [274 ff.]). b) Eine solche Abgabe kann vom Bund nur unter Inanspruchnahme der Sachkompetenzen aus Art. 73 ff. GG erhoben werden und bedarf dafür einer besonderen Legitimation. 2. a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Verhältnis zum Verordnungsgeber wird im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes dann nicht mehr gewahrt, wenn die erteilte Verordnungsermächtigung es dem Adressaten überläßt, nach Belieben von ihr Gebrauch zu machen, und erst dadurch das Gesetz anwendbar wird. Eine Verordnungsermächtigung im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 GG muß sich im Rahmen des vom Gesetzgeber selbst in Anspruch genommenen Regelungsbereichs halten. b) Macht der Bundesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur im Hinblick auf die Art und den möglichen Umfang, nicht aber im Hinblick auf das "Ob" einer Leistungspflicht Gebrauch, bleibt die Gesetzgebungsbefugnis insoweit bei den Ländern (Art. 72 Abs. 1 GG). 3. Verfolgt ein Gesetz den Zweck, die Fehlleitung von Subventionen durch die Erhebung einer Abschöpfungsabgabe auszugleichen, beruht das auf einer ver tretbaren, wenn nicht gebotenen Erwägung des Gemeinwohls. Die Gewährung von Subventionen muß - schon aus Gleichheitsgründen - gemeinwohlbezogen sein. 4. Eine Kürzung von Subventionen berührt verfassungsrechtlich geschützte Eigentumspositionen nicht. Sie ist dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubt; wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, daß die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. 5. Nimmt der Gesetzgeber den Abbau von Subventionen in Angriff, muß er im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG den Kreis der Adressaten, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, daß grundsätzlich alle erfaßt werden, die diese Subventionsvorteile genießen.
    BVerfG
    08.06.1988
  7. VerfGH 57/08 - Abgeordneter; Antrag auf Einsicht in Akten und Unterlagen der Verwaltung betr. Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, insbes. Konsortialvertrag; teilweise Ablehnung durch Senator für Finanzen; Organstreitverfahren; Streitgegenstand; Abgrenzung von Akten und Unterlagen der Verwaltung zu solchen der Regierung; Ausschluss der Akteneinsicht; zwingend entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Arbeitsfähigkeit der Verwaltung; Schutzwürdigkeit von Vertraulichkeitszusagen; Schutz persönlicher Daten; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; unzutreffende Ermittlung; Gewichtung und Abwägung der entgegenstehenden Belange; pauschale Bewertung der Belange; fehlender konkreter Einzelfallbezug; unzureichende Begründung der Entscheidung; Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren; Abgrenzung zu zulässiger Ergänzung der Begründung
    Leitsatz: Im Organstreit über eine mit Gründen versehene Entscheidung (hier: Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB) prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob die beanstandete Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einklang mit der Landesverfassung steht. Das Recht des einzelnen Abgeordneten auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB bezieht sich ausdrücklich nur auf Akten und sonstige amtliche Unterlagen „der Verwaltung" und damit nicht auf solche der Regierung. Als Regierung und nicht als Verwaltung handeln der Senat und seine Mitglieder namentlich im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Vorbereitung und Initiierung von Gesetzesvorhaben. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB verlangt, alle für und gegen die Gewährung von Akteneinsicht sprechenden Belange vollständig und zutreffend zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Die nach Art. 45 Abs. 2 Satz 3 VvB vorgeschriebene Pflicht zur Begründung muss sich auf alle danach für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte erstrecken, um dem Abgeordneten und dem Verfassungsgerichtshof eine sachgerechte Überprüfung der einen Antrag auf Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung zu ermöglichen.
    VerfGH Berlin
    14.07.2010
  8. VIII ZR 247/17 - Formalanforderungen über die Preisänderungsmitteilung bei der Stromversorgung durch den Grundversorger
    Leitsatz: a) § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen. b) Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
    BGH
    06.06.2018
  9. 21 U 90/17 - Bauträger, Vorleistungspflicht, Übergabepflicht, Abnahmereife, Bezugsfertigkeit
    Leitsatz: 1. Die Pflicht des Bauträgers zur Übergabe einer bezugsfertigen Wohneinheit umfasst zwei Teile: die Herstellungspflicht - insoweit ist der Bauträger vorleistungspflichtig - und die Übergabepflicht, die vom Bauträger nur Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate zu erfüllen ist. 2. Hat ein Bauträger die Wohneinheit bezugsfertig hergestellt, befindet er sich mit der Übergabe nicht in Verzug, solange der Erwerber die Zug um Zug gegen Übergabe geschuldeten Zahlungen nicht in Annahmeverzug begründender Form anbietet. 3. Ein Bauträger hat abnahmereif geleistet, wenn seine Bauleistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist; dass der Bauträger dies dem Erwerber auch nachweist, ist für die Abnahmereife grundsätzlich nicht erforderlich. 4. Zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers bei Verzug des Bauträgers mit der Übergabe der Wohneinheit.
    KG
    15.05.2018
  10. 66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem Stichtag
    Leitsatz: 1. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Seit dem Inkrafttreten am 23. Februar 2020 ist § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln als gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB zu beachten. Im Umfang eines Verstoßes tritt die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Miethöhe ein. Eine Klage, mit der (erst) die Zustimmung zu einer verbotenen Miethöhe verlangt wird, ist unbegründet. 3. Ist nach dem 23. Februar 2020 gerichtlich über die Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden, so ist der Anspruch inhaltlich ab dem 1. März 2020 nach §§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, 134 BGB auf den am Stichtag 18. Juni 2019 maßgeblichen Betrag begrenzt. Für die Höhe der vorher fällig gewordenen Monatsmieten gelten (ohne Anwendung von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln) die bis zum 23. Februar 2020 maßgeblichen Vorschriften.
    LG Berlin
    31.07.2020