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Urteil Ersatzanspruch für bauliche Verwendungen des Mieters


Schlagworte

Ersatzanspruch für bauliche Verwendungen des Mieters; LPG-Anspruch für Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen

Leitsätze

a) Ob der Mieter oder Pächter für bauliche Verwendungen zur Zeit der DDR bei Ende des Vertragsverhältnisses einen Ersatz beanspruchen kann, richtet sich auch dann nach dem Recht der DDR, wenn das Vertragsverhältnis erst nach dem 2. Oktober 1990 beendet worden ist.

b) Die LPG kann von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen.

c) § 12 Abs. 1 SachenRBerG findet keine Anwendung auf bauliche Maßnahmen einer LPG, die im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache dienten.

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